Hallo,
in meinem Vollstreckungsverfahren trägt der Schuldner - vertreten durch einen RA - vor, die gepfändete Forderung bestünde nicht. Es geht um Ansprüche aus Mietverhältnis und es wird das bestehen eines solchen bestritten.
Es wird vorgetragen die Pfändung ginge ins Leere, womit förmliche Aufhebung beantragt wird.
Nun streiten sich Gläubiger und Schuldnervertreter über das Mietverhältnis und die Partei des Vermieters.
Schuldnervertreter trägt vor Vorlage von Mietverträge sei nicht möglich, da Schuldner nicht Partei ist und auch keinen Auskunftsanspruch hat.
Das bestehen der Forderung ist ja definitiv nicht in meinem Vollstreckungsverfahren zu klären.
Ich würde den Antrag auf Aufhebung zurückweisen, wenn die Pfändung ins Leere geht, besteht meines Erachtens nach kein Rechtsschutzbedürfnis.
Was meint ihr?
Liebe Grüße