Rückübertragung § 7 IV UVG Rechtsnachfolgeklausel

  • Hallo!

    Ich habe folgendes Problem:

    Das Jugendamt als Verfahrensbeistand möchte aus einer JA-Unterhaltsurkunde fürdas Kind vollstrecken. Aus den Unterlagen ging hervor, dass das Kind UVG-Leistungen bezieht.

    Nach meiner Auffassung liegt hier die gesetzliche Rechtsnachfolge gem. § 7 UVG vor. Das Kind ist nicht mehr aktivlegitimiert, es bedarf einer RNF-Klausel nach § 727 ZPO. JA meinte, dass sie normalerweise den gesamten UH vollstrecken und dann an UVG und Kind verteilen. Fand ich schonmal komisch. Deswegen erstmal Titel zurückgeschickt.


    Dann teilt mir JA unter Vorlage einer Kopie einer Abtretungsvereinbarung mit, dass der Anspruch auf das Kind nach § 7 IV UVG zurückübertragen wurde. ME liegt hier wieder eine RNF vor. Da ich aber der Auffassung bin, dass ich als Vollstreckungsgericht die Rechtmäßigkeit der Abtretung nicht zu prüfen habe, habe ich das Zeug wieder zum JA geschickt, um beide RNF (mit Zustellung) zu veranlassen. Als Orientierung habe ich Zöller, § 727 ZPO, Rn. 6 (32. Auflage) mit dem dort befindlichen Urteil des OLG angesprochen.


    So und jetzt ruft mich die JA-Frau an und weigert sich die RNF zu erstellen. Ich solle doch entscheiden, dann legt sie RM ein. Sie meint, ich habe die RNF gar nicht zuprüfen. Da ich aber aus etlichen anderen Verfahren den gesetzlichen Übergangnach § 7 UVG kenne, kann ich das doch nicht einfach unter den Tisch fallenlassen. Insbesondere hat doch der Schuldner auch das Recht zu wissen, wer nunwelchen Anspruch genau vollstreckt.


    Oder bin ichjetzt völlig auf dem Holzweg??????? Bitte helft mir


  • Natürlich haben wir die ordnungsgemäße Identität des Gläubigers zu prüfen, soll heißen: Steht der im Titel, der das Geld haben will? Hier ist positiv bekannt, dass die Forderung mehrfach übergegangen ist/wurde.

    Als amtlich anerkannter Krümelkacker würde ich auf der RNF-Klausel nebst Zustellung bestehen und es auf ein Rechtsmittel ankommen lassen. Soweit noch keine Rechtsprechung dazu ergangen ist, kann man ja auch selbst Recht sprechen und gucken, was passiert. Nur Mut! :D:daumenrau

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Natürlich haben wir die ordnungsgemäße Identität des Gläubigers zu prüfen, soll heißen: Steht der im Titel, der das Geld haben will? Hier ist positiv bekannt, dass die Forderung mehrfach übergegangen ist/wurde.

    Als amtlich anerkannter Krümelkacker würde ich auf der RNF-Klausel nebst Zustellung bestehen und es auf ein Rechtsmittel ankommen lassen. Soweit noch keine Rechtsprechung dazu ergangen ist, kann man ja auch selbst Recht sprechen und gucken, was passiert. Nur Mut! :D:daumenrau


    Sehe ich auch so.

  • Wie ist denn das Verfahren ausgegangen?
    Bei mir ist der Fall so, dass die KiMu den Titel in Prozessstandschaft erwirkt hat. Das Kind ist mittlerweile über 18. Wenn es vollstrecken würde, wäre ja ein RNF - Klausel nötig. Nun will aber hier die Mutter vollstrecken und legt eine Abtretungserklärung des Kindes vor. Ist deshalb eine Umschreibung entbehrlich (die ja von Mutter auf Mutter lauten würde)?

  • Wie ist denn das Verfahren ausgegangen?
    Bei mir ist der Fall so, dass die KiMu den Titel in Prozessstandschaft erwirkt hat. Das Kind ist mittlerweile über 18. Wenn es vollstrecken würde, wäre ja ein RNF - Klausel nötig. Nun will aber hier die Mutter vollstrecken und legt eine Abtretungserklärung des Kindes vor. Ist deshalb eine Umschreibung entbehrlich (die ja von Mutter auf Mutter lauten würde)?


    Mit der Volljährigkeit ist die Prozessstandschaft der Kindesmutter automatisch entfallen und damit auch ihre Vollstreckungsbefugnis. Die Umschreibung (§ 727 ZPO) auf das Kind ist zwingend erforderlich.

    Dieses könnte natürlich wiederum seinen Anspruch abtreten, mit der Folge der erneuten Rechtsnachfolgeklausel.

    siehe auch hier: https://www.haufe.de/recht/deutsche…HI10699456.html

  • Ich habe den Antrag bezüglich des Teils zurückgewiesen, der nach Aktenlage nach § 7 UVG übergegangen ist. Trotz telefonischer Ankündigung hat die UVG-Kasse jedoch kein Rechtsmittel eingelegt. Im Gegenteil, ich bekomme jetzt wieder solche Anträge mit der Abtretungsvereinbarung auf das minderjährige Kind zurück. Sollte einmal die Sache zum LG gehen, werde ich berichten.

    Im Übrigen sehe ich das auch so, wie die anderen.

  • Die ständige Rechtsprechung des BGH stützt (leider) die Ansicht des JA.

    Zwar liegt ein Fall der Rechtsnachfolge vor (Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 727 ZPO, Rn. 6, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 12 UF 47/09),

    aber:

    "Eine erteilte und vorgelegte einfache Vollstreckungsklausel hat das Vollstreckungsgericht nicht dahingehend zu überprüfen, ob eine qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO erforderlich ist". (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – VII ZB 57/11 –, juris).

    "Es ist nicht Sache des mit der Vollstreckung des Titels befassten Vollstreckungsorgans, die Wirksamkeit der Klausel am Inhalt des Titels zu messen. Über dahingehende Einwendungen des Schuldners gegen die Klausel entscheidet gemäß § 732 ZPO vielmehr dasjenige Gericht, dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt hat." (BGH, Beschluss vom 01. Februar 2017 – VII ZB 22/16 –, juris)

    "Die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel ist grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsgerichts gestellt. Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte." (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 – VII ZB 31/11 –, juris)

    "Bei dieser rein formalen Prüfung hat das Vollstreckungsorgan die namentliche Bezeichnung des Schuldners im Titel nach allgemeinen Regeln auszulegen.
    Dabei sind Umstände, die außerhalb des Titels liegen, wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für solche Umstände, die das materielle Rechtsverhältnis der Parteien betreffen." (BGH, Beschluss vom 26. November 2009 – VII ZB 42/08 –, juris)

    Diese Rechtsprechung ist m.E. nicht wirklich gelungen, da sie die Prüfung materiellen Rechtes in das Klauselverfahren abschiebt. Dennoch verlange ich im Anschluss an diese Marschroute keine qualifizierte Klausel, wenn zugunsten des Antragstellers eine einfache Klausel vorliegt (oder der VB auf seinen Namen läuft). Insofern verstecke ich mich nicht (nur) hinter § 750 I ZPO.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!