Rückgabe nach 109 ZPO

  • Ich habe einen Antrag nach § 109 ZPO vorliegen und der Beklagte nennt als Grund und Wegfall der Veranlassung: Zahlung an den Gerichtsvollzieher. Zur Angelegenheit: Es ist ein Urteil gegen die Beklagten zur 1) und 2) ergangen und es wurde die Vollstreckungsabwehr gegen Zahlung von Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 € angeordnet. Der Beklagte zu 2) hat damals die Sicherheitsleistung gezahlt und mochte nun sein Geld zurück haben. Da er explizit einen Antrag nach 109 ZPO gestellt hat, muss ich auch drüber entscheiden. Der Ast. lässt sich davon auch nicht abbringen. Jetzt ist die Frage, ob die Zahlung an den GVZ überhaupt als Wegfall der Veranlassung gesehen werden kann. Und wie ich am Besten weiter verfahre. Es kommt auch noch hinzu, dass sich die Akte beim BGH befindet und hier nur ein Retent angelegt wurde.

  • Ich habe einen Antrag nach § 109 ZPO vorliegen und der Beklagte nennt als Grund und Wegfall der Veranlassung: Zahlung an den Gerichtsvollzieher.

    Hat der Beklagte seinem Antrag die vollstreckbare Urteilsausfertigung beigefügt? Die müsste ihm, wenn sein Vortrag stimmt, durch den Gerichtsvollzieher ausgehändigt worden sein.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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