Räumungsschutz § 765 a ZPO, mehrere Schuldner, Besitzeinweisung

  • Guten Morgen in die Runde,

    in einem Räumungsschutzverfahren (aufgrund vorhergehendem Antrag auf Besitzeinweisung) wurde die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt, nachdem einer der Schuldner vortrug, suizidgefährdet zu sein. Ein gerichtsärtzliches Gutachten hat die Suizidgefährdung zwischenzeitlich bestätigt, weshalb nun abschließend über den Räumungsschutzantrag aller Schuldner zu bescheiden ist. Nachdem das gerichtsärtzliche Gutachten nur einen der zu räumenden Schuldner betrifft und im übrigen keine maßgeblichen Gründe, die zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung führen könnten, vorliegen, stellt sich mir nun die Frage, wie das Ganze dann in der Praxis weitergeht, wenn ich nur hinsichtlich eines Schuldners die Zwangsvollstreckung befristet weiter einstelle... Kann eine Besitzeinweisung des Vermieters oder eine Räumungsvollstreckung gegen die anderen betroffenen Mieter überhaupt erfolgen, wenn die Vollstreckung gegen einen der Mieter eingestellt ist?

    Danke vorab!

  • Ich denke, dass dem Schutzantrag der suizidalen Schuldnerin stattzugeben ist. Alle weiteren Anträge sind zurückzuweisen. Das hilft dem Gläubiger nicht. Er könnte jetzt alle Mitmieter, bis auf die eine eben, räumen lassen. Aber die Wohnung ist dann nicht leer.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Räumung durch den GV gegen die Mitbewohner ist machbar, 811 ZPO, ist zu beachten. Technisch aber fast undurchführbar. Die Geräumten können den mit Suizidgefährdung bedrohten jederzeit besuchen. Ein Betretungsverbot wäre nicht begründbar. Ggf. muss die Person von einem oder mehreren der „ Geräumten „ betreut werden. Es hier die nächsten 6 Monate zum Stillstand kommen. Offiziell ist hier natürlich gegenüber dem Gläubiger kein Rat zu geben. ( Hinter vorgehaltener Hand ) Aus Kostengründen sollte der Vermieter sich ggf. auf privater Ebene einigen.

  • wenn der Beschluss nur gegen einen der Schuldner Erfolg hat, wird der GVZ nicht räumen. Wie soll er den Inhalt der Wohnung zuordnen? Und wenn einer der Sch bleibt, hilft es dem Gl eh nicht. Also beim Suizid dran bleiben, kein Beschluss für die Ewigkeit

  • Ich danke Euch! :) Ich werde nun wohl zunächst nur hinsichtlich des suizidalen Schuldners befristet weiter einstellen und im Übrigen die Anträge auf Räumungsschutz zurückweisen.

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