Hallo,
ein Anwalt möchte die Kosten der Abfrage des Schuldnerverzeichnisses i.H.v. 4,50 € gemäß 104 ZPO festsetzen lassen. Ihm wurde zunächst mitgeteilt, dass dies Kosten der ZV seien und daher gemäß § 788 ZPO vom Vollstreckungsgericht festzusetzen sind. Der Anwalt argumentiert nun, dass die Abfrage nach einem Widerspruch der Schuldnerin gegen eine Mahnbescheid ergangen ist und vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens eine evtl. Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin geklärt werden musste (und daher Prozesskosten sind)
Wie seht ihr das?