Unterhaltsverpflichtung ggü. nicht arbeitenden Ehefrau berücksichtigen

  • Hallo zusammen, folgender Sachverhalt. Schuldner (Russe) hat nochmals geheiratet, um insbesondere hierdurch seine mtl. pfändbaren Bezüge im InsO-Verfahren durch eine weitere Unterhaltsverpflichtung neben seinen drei Kindern zu reduzieren. Die Ehefrau könnte arbeiten gehen (hat auch Ausbildung in Deutschland gemacht), beabsichtigt dies jedoch derzeit noch nicht. Hier muss ich dann wohl die Ehefrau als Upfl. berücksichtigen oder gibt es hierzu bereits Neuerungen? Kinder des Schuldners leben alle bei den Kindesmüttern. Für Hinweise wäre ich dankbar.

  • ... Hier muss ich dann wohl die Ehefrau als Upfl. berücksichtigen....

    ja.

    Bei den Kindern kommt es für den Freibetrag darauf an, dass der Schuldner diesen auch tatsächlich Unterhalt gewährt. Wenn er nicht zahlt, können die Kinder im Wege einer klarstellenden Entscheidung unberücksichtigt werden.

  • das setzt aber voraus, dass man als IV Kenntnis über die Einkünfte der Kindesmütter hat, damit man beim Antrag auf Nichtberücksichtigung überhaupt glaubhaft vortragen kann, dass die Kinder durch die Mütter mehr als Betreuungsunterhalt erhalten.

  • Ok und danke. Kindesmutter bekommt Ki-Unterhalt vom Schuldner und bezieht m.W. darüber hinaus nur Sozialleistungen. Dann werde ich den Arbeitgeber informieren, dass er die neue Ehefrau auch als Upfl. berücksichtigt.

  • Aber die Kindesmutter leistet auf alle Fälle Naturalunterhalt, dass reicht aus.

    Aber warum schreibst Du den AG des Schuldners an? Das möge er doch bitteschön selbst besorgen. Wenn Du schon schreiben willst, dass an das AG, die Blagen nach billigem Ermessen teilweise nicht zu berücksichtigen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • M.E. leistet eine Mutter im SGB-Bezug lediglich Betreuungsunterhalt, da ihr die wirtschaftlichen Möglichkeiten fehlt darüberhinausgehende Zuwendungen in Natur zu leisten.

    Allenfalls kann man überlegen, die Teile des SGB-Bezugs, die die Mutter für ihre Kinder als Vorstand der Bedarfsgemeinschaft entgegennimmt, als eigenes Einkommen der Kinder zu berücksichtigen. Da dort der Barunterhalt des Kindesvater anzurechnen ist, durfte die für das Kind bestehende Sozialleistung recht überschaubar sein.

  • Hallo zusammen, folgender Sachverhalt. Schuldner (Russe) hat nochmals geheiratet, um insbesondere hierdurch seine mtl. pfändbaren Bezüge im InsO-Verfahren durch eine weitere Unterhaltsverpflichtung neben seinen drei Kindern zu reduzieren. Die Ehefrau könnte arbeiten gehen (hat auch Ausbildung in Deutschland gemacht), beabsichtigt dies jedoch derzeit noch nicht. Hier muss ich dann wohl die Ehefrau als Upfl. berücksichtigen .


    Gilt natürlich nur wenn der Sch tatsächlich unterhalt leistet - bar oder natural

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!