Antrag P Konto § 850 k Abs. 4 ZPO

  • Huhu ihr Lieben,

    ich hab mal eine Frage:

    Bei Anträgen auf ,,Freigabe'' etwaig eingegangener Einmalzahlungen/ Nachzahlungen ist ja dem Gesetzeswortlaut nach ein bestimmter Betrag festzusetzen.

    Wie geht ihr hierbei vor?

    Ich lasse mir für den Nachzahlungszeitraum die Kontoauszüge lückenlos vorlegen und schaue mir an, inwieweit Pfändbarkeit bestanden hätte, wenn die Zahlung in dem Monat eingegangen wäre.

    Jetzt bin ich jedoch irritiert. Stelle ich fest der gesamte Nachzahlungsbetrag ist unpfändbar, erhöhe ich dann den gesetzlichen Sockelbetrag um die Nachzahlung oder muss ich mir ansehen, welche unpfändbaren Beträge im Monat des Geldeingangs auf das Konto geflossen sind und erhöhe -sofern diese unter dem Sockelbetrag liegen- um die Nachzahlung?

    Bei einer einmaligen Nachzahlung von Kindergeld wäre ja der Sockelbetrag unabhängig von den weiteren Eingängen pauschal um die Nachzahlung zu erhöhen oder?

    Liebe Grüße

  • Ich gehe genau so vor, wie du und würde den gesetzlichen Sockelbetrag um die Nachzahlung erhöhen.
    der Schuldner soll ja so gestellt werden, wie wenn alles richtig gelaufen wäre.

    wäre alles richtig gelaufen, hätte er bei Zahlungseingängen von bspw. 700 € im aktuellen Monat noch 433 € an Guthaben, das problemlos eingehen könnte (Geschenke oder was auch immer)
    würde man den pfändungsfreien Betrag auf die Nachzahlung + das tatsächlich aktuell geflossene Geld festsetzen, würde der Schuldner nicht so stehen, wenn alles richtig gelaufen wäre- Es wäre bspw. ein Problem, wenn im laufenden Monat noch (bspw. zufällig) anderes Geld eingehen würde.

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • ...
    Bei einer einmaligen Nachzahlung von Kindergeld wäre ja der Sockelbetrag unabhängig von den weiteren Eingängen pauschal um die Nachzahlung zu erhöhen oder?...

    Bei einer Nachzahlung von Kindergeld ist keine gerichtliche Entscheidung veranlasst, da sich dieses nach § 850k Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht auf den Freibetrag auswirkt.


    Die Beträge aus 850k Abs. 2 fallen doch alle unter den 850k Abs. 5 Satz 2.

  • Als Ergänzung dazu BGH vom 24.01.2018, VII ZB 21/17

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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