ZU Anklageschrift in Mazedonien/Bulgarien

  • Zugestellt werden soll eine Anklageschrift (Strafsache). Angeklagt sind zwei Personen, der eine Angeklagte wohnt in Bulgarien, der andere in Mazedonien.
    a) Sehe ich das richtig, dass die Zustellung der Anklage (nebst Übersetzung) in Bulgarien per Post (Einschreiben gg. Rückschein) erfolgen kann, vgl. Nr. 115 (3) RiVASt, Abschnitt III.2 des Länderteils Bulgarien?
    b) Hinsichtlich Mazedonien ist eine postalische Zustellung m.E. nicht möglich, vielmehr muss insoweit ein ZU-Ersuchen über unser JM an das mazedonische JM gerichtet werden, vgl. Länderteil Mazedonien Abschnitt III.2. An welche Bestimmungsbehörde richte ich dann das eigentliche ZU-Ersuchen gem. Muster Nr. 31a? Gebe ich dort einfach an "An die zuständige mazedonische Behörde"?

  • Ich habe zu Art. 7 des EU-Übereinkommens über die RH in Strafsachen von 1959 kein Vorbehalt zu Mazedonien gefunden. Ich würde das ganze an das Mazedonische MJ schicken mit dem Zusatz "oder an die zuständige Behörde für ... "
    Das wäre die Anschrift:
    Ministry of Foreign Affairs
    International Law Directorate
    Filip II Makedonski 7
    1000 Skopje
    The former Yugoslav Republic of Macedonia
    Phone: +389 (2) 311 0333
    Fax: +389 (2) 311 5790
    E-mail: dmp@mfa.gov.mk

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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