Huhu,
ich habe folgenden Fall:
Todeszeitpunkt: 02.08.2017
Erblasser südkorean. Staatsbürger, letzter gewöhnlicher Aufenthalt Deutschland
2007 in Korea geheiratet, keine Kinder, Eltern Leben noch
IPR Anknüpfungspunkt bzgl. des Güterrechts wäre gewöhnlicher Aufenthalt bei Eheschließung, Güterrecht in Korea wandelbar ausgestaltet, gesetzlicher Güterstand in Korea Gütertrennung
da beide zum Todeszeitpunkt in Deutschland ihren Aufenthalt hatten wäre deutsches Güterrecht anwendbar
Es ist die EUErbVO anwendbar, also deutsches Erbrecht.
Ehefrau erbt neben Erben der 2. Ordnung.
Wie ist es nun mit dem Zugewinnausgleich?
1371 BGB ist ja nach neuster Rechtsprechung erbrechtlich zu qualifizieren und nicht güterrechtlich
Da nun deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt ist doch 1371 BGB anwendbar?!
Kann nun pauschale Erhöhung erfolgen, also Ehefrau 3/4 und Eltern je 1/8?