Erbrecht Korea Zugewinnausgleich

  • Huhu,

    ich habe folgenden Fall:

    Todeszeitpunkt: 02.08.2017

    Erblasser südkorean. Staatsbürger, letzter gewöhnlicher Aufenthalt Deutschland

    2007 in Korea geheiratet, keine Kinder, Eltern Leben noch
    IPR Anknüpfungspunkt bzgl. des Güterrechts wäre gewöhnlicher Aufenthalt bei Eheschließung, Güterrecht in Korea wandelbar ausgestaltet, gesetzlicher Güterstand in Korea Gütertrennung
    da beide zum Todeszeitpunkt in Deutschland ihren Aufenthalt hatten wäre deutsches Güterrecht anwendbar


    Es ist die EUErbVO anwendbar, also deutsches Erbrecht.

    Ehefrau erbt neben Erben der 2. Ordnung.

    Wie ist es nun mit dem Zugewinnausgleich?

    1371 BGB ist ja nach neuster Rechtsprechung erbrechtlich zu qualifizieren und nicht güterrechtlich

    Da nun deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt ist doch 1371 BGB anwendbar?!

    Kann nun pauschale Erhöhung erfolgen, also Ehefrau 3/4 und Eltern je 1/8? :gruebel:

  • Ich denke § 1371 I BGB ist zwar nach der Auffassung des EuGH erbrechtlich zu qualifizieren, es müssen aber auch die Voraussetzungen vorliegen, d.h. das Bestehen einer Zugewinngemeinschaft mit einem Erhöhungstatbestand im Sinne von § 1371 I BGB.
    Für die Beurteilung des Güterstands gilt dass auf die Allgemeinen Ehewirkungen im Sinne von Art 14, 15 EGBGB zum Zeitpunkt der Eheschließung abgestellt wird.

    Wenn also durch den Zeitpunkt der Eheschließung koreanisches Güterrecht eingetreten ist, dürfte es die Erhöhung nicht geben.

  • Ich denke § 1371 I BGB ist zwar nach der Auffassung des EuGH erbrechtlich zu qualifizieren, es müssen aber auch die Voraussetzungen vorliegen, d.h. das Bestehen einer Zugewinngemeinschaft mit einem Erhöhungstatbestand im Sinne von § 1371 I BGB.
    Für die Beurteilung des Güterstands gilt dass auf die Allgemeinen Ehewirkungen im Sinne von Art 14, 15 EGBGB zum Zeitpunkt der Eheschließung abgestellt wird.

    Wenn also durch den Zeitpunkt der Eheschließung koreanisches Güterrecht eingetreten ist, dürfte es die Erhöhung nicht geben.

    Aber der maßgebliche Gütwrstand muss der deutschen Zugewinngemeinschaft dem Wesen nach zumindest ähnlich sein, d.h. kein güterrechtlicher Ausgleich beim Tod eines Ehegatten.

    Kommen wir über die koreanischen Güterrechtsregeln direkt zur deutschen Zugeqinngemeinschaft?

  • Der koreanische Güterstand scheint ja eher der deutschen Gütertrennung angelehnt zu sein.
    Deswegen eben keine Erhöhung.
    Falls Kinder vorhanden wären könnte § 1931 IV BGB greifen.Das würde aber eben voraussetzen, dass ein oder zwei Kinder neben dem überlebenden Ehegatten als Erben berufen sind und die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung gelebt haben.
    Die Vorschrift soll bewirken, dass der überlebende Ehegatte der aus dem Güterrecht nichts erhält, erbrechtliche nicht schlechter als Abkömmlinge gestellt werden soll.
    Ich meine das würde auch bei einem ausländischen Güterstand, der der deutschen Gütertrennung entspricht gelten.

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