Erbschein erforderlich? Privatschriftl. Verfügung nach Erbvertrag

  • Ich bin mir vorliegend unschlüssig, ob ich einen Erbschein verlangen soll/muss:

    Ehemann verstirbt, Ehefrau beantragt Grundbuchberichtigung "entsprechend der sich aus der Nachlassakte ergebenden Erbfolge".

    Mir liegt ein Erbvertrag vor, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Erben einsetzen. Erben des Letztversterbenden sollen die gemeinschaftlichen Kinder sein. Außerdem ist eine Teilungsanordnung des Längstlebenden bezügl. diverser Grundstücke enthalten.
    Eine erbvertragliche Bindung soll ausdrücklich nur wegen der gegenseitigen Erbeinsetzung bestehen.

    Zeitlich danach übertragen die Eheleute sämtliche in der Teilungsanordnung genannten Grundstücke auf die Kinder, weshalb der Erbvertrag dahingehend abgeändert wird, dass dieser Passus ersatzlos entfällt.

    Abschließend errichten die Ehegatten eine handschriftliche Verfügung betreffend ein Ferienhaus und einen (erheblichen) Geldbetrag zugunsten der Kinder. Sonstige Verfügungen - insbesondere einen Widerruf der früheren Verfügungen - enthält dieses Testament nicht.

    Aus der Nachlassakte kann ich ersehen, dass die Ehefrau auf Anfrage dem Nachlassgericht mitgeteilt hat, dass das handschriftliche Testament bereits für den ersten Erbfall zum tragen kommen soll.
    Ich habe noch kein Nachlasswertverzeichnis, kann aber aus er Nachlassakte ersehen, dass außer dem Ferienhaus ansonsten jetzt nur noch "mein" Grundstück (Ackerland) und das selbstbewohnte Haus in einem anderen GB-Bezirk vorhanden sein soll.

    Darf ich davon ausgehen (§ 2087 BGB), dass die Ehegatten sich auf alle Fälle zu Alleinerben einsetzen wollten, auch wenn womöglich die Zuwendungen aus dem handschriftlichen Testament inzwischen den Löwenanteil des Vermögens ausmachen sollten?
    Ich tendiere stark dahin, bin aber noch nicht völlig überzeugt.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • was ist, wenn sie nachträglich noch (ein) Testament(e) gefertigt haben?

    Das kann theoretisch bei immer der Fall sein :)

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Zitat

    Aus der Nachlassakte kann ich ersehen, dass die Ehefrau auf Anfrage dem Nachlassgericht mitgeteilt hat, dass das handschriftliche Testament bereits für den ersten Erbfall zum tragen kommen soll.


    Deswegen und weil die Auslegung ebendieser handschriftlichen letztwilligen Verfügung - insbesondere angesichts der davor getätigten Vermögensänderungen - nicht eben dazu führt, dass schon der Erbvertrag allein ausschlaggebend sein soll (die Frau behauptet ja selbst das Gegenteil), würde ich einen Erbschein verlangen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat

    Aus der Nachlassakte kann ich ersehen, dass die Ehefrau auf Anfrage dem Nachlassgericht mitgeteilt hat, dass das handschriftliche Testament bereits für den ersten Erbfall zum tragen kommen soll.


    Deswegen und weil die Auslegung ebendieser handschriftlichen letztwilligen Verfügung - insbesondere angesichts der davor getätigten Vermögensänderungen - nicht eben dazu führt, dass schon der Erbvertrag allein ausschlaggebend sein soll (die Frau behauptet ja selbst das Gegenteil), würde ich einen Erbschein verlangen.

    Das ist genau das, was mich "schwimmen" lässt. Danke für deine Einschätzung.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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