Zwangshypothek wegen Unterhaltsforderung

  • Hallo zusammen.
    Es wird ein Unterhaltstitel vorgelegt, wonach der Eigentümer (Schuldner) seit 2011 monatlichen Unterhalt in teilw. unterschiedlicher Höhe (dynamischer Titel) zu zahlen hat. Jeder (Monats)Rückstand ist mit 5%punkten... verzinslich. Es sind Unterhaltsrückstände von ca. 70.000,-- Euro bis heute aufgelaufen. Wegen dieser Hauptforderung wird die Zwangshypothek eingetragen. Die Forderungsaufstellung enthält über 100 Positionen (jeder Monat ist aufgeführt).
    Wie trage ich die Zinsen ins Grundbuch ein? Für jeden Monat einzeln seit 2011? Dann habe ich über 100 einzelne (Unterhalts)Beträge nebst Zinsen seit dem...
    Dann sieht das Grundbuch sehr "übersichtlich" aus.
    Hat irgendjemand eine andere Idee?

  • Keine Ahnung, ich würde es irgendwie "verklausulieren": ... mit Zinsen aus 100 Teilbeträgen von jeweils XXX,- EUR beginnend mit dem xx.xx.xxxx.

  • Zinsen als ausgerechneten Betrag eintragen.

    Vor dieser Variante möchte ich warnen.
    Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 08.01.2009 (Rpfleger 2009, Heft 8, Seite 447 f mit zustimmender Anmerkung Hintzen) darauf hingewiesen, dass eine nachträgliche Kapitalisierung von Zinsen (im Antrag auf Zwangsversteigerung), die nicht in kapitalisierter Form tituliert sind, nicht möglich ist. Das OLG Hamm hält sogar die Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 GBO bei derartigen Sicherungshypotheken für möglich.

  • Ich sehe keine zulässige "echte Vereinfachung" für dich.

    Du könntest gleiche Beträge nur einmal auflisten mit allen Zinsbeginnen (211,69 € seit 1.1.2013, 03.12.2013, 1.4.2015...).

    Ob das aber übersichtlicher ist, als alle Beträge mit dem jeweiligen Zinsbeginn chronologisch aufzuführen, kann ich nicht beurteilen.

  • Zinsen als ausgerechneten Betrag eintragen.

    Vor dieser Variante möchte ich warnen.
    Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 08.01.2009 (Rpfleger 2009, Heft 8, Seite 447 f mit zustimmender Anmerkung Hintzen) darauf hingewiesen, dass eine nachträgliche Kapitalisierung von Zinsen (im Antrag auf Zwangsversteigerung), die nicht in kapitalisierter Form tituliert sind, nicht möglich ist. Das OLG Hamm hält sogar die Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 GBO bei derartigen Sicherungshypotheken für möglich.

    Die Zinsen sollen nicht kapitalisiert (= dem Kapital zugeschlagen) werden, sondern natürlich ihre Selbständigkeit als Zinsen behalten (unter entsprechender Bezeichnung im Grundbucheintrag). Ich möchte lediglich die Rechenformel durch das ausgerechnete Ergebnis ersetzen.

  • Keine Ahnung, ich würde es irgendwie "verklausulieren": ... mit Zinsen aus 100 Teilbeträgen von jeweils XXX,- EUR beginnend mit dem xx.xx.xxxx.

    Soweit die Teilbeträge immer - oder doch zumindest in größeren Blöcken - identisch sind, könnte das ein gangbarer Weg sein. Ansonsten wird es m. E. zu unübersichtlich. Dann lieber in den sauren Apfel beißen...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • @ KlausR

    und was schreibst du wegen der weiter anfallenden Zinsen?

    Die dann wie immer mit Zinssatz und Zinsbeginn. Der zugrunde liegende Rückstandsbetrag, aus dem die Zinsen zu berechnen sind, dürfte ja für die Zukunft gleich bleiben.

  • Nur mal so als Gedankenanstoß: Unterhaltsforderungen sind in den seltensten Fällen verzinslich tituliert. Gibt dein Titel überhaupt Zinsen her?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Da bleibt nur abschreiben. Diesen unangenehmen Teil könnte man aber noch vereinfachen: Der Antrag muss doch irgendwie gestellt worden sein, respektive der frühere Antrag zum Unterhaltstitel. Irgendwo muss diese Auflistung doch schon mal eingegeben worden sein. Ran an die Stelle, fragen, ob man die Auflistung per Mail bekommen kann und dann kopieren und in den Eintragungseditor einfügen.
    Einzige andere Alternative: Man überredet die Beteiligten zum Verzicht auf die Zinsen, lässt quasi eine Antragspräzisierung dergestalt zu, dass nur die Hauptsache eingetragen wird.
    So das waren jetzt zwei unorthodoxe Tipps.:gruebel:

  • Ich bin auch der Meinung, dass ich den jeweiligen Zinsbeginn gar nicht mit eintragen muss, vgl. Schöner/Stöber, RdNr. 2188, 15. Aufl.
    Ich würde daher nur nebst Zinsen aus den jeweiligen monatlichen bereits fällig gewordenen Einzelbeträgen (muss ja wohl jeden einzelnen Betrag aufführen) eintragen.

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