VKH / Zahlung Staatskasse / Anrechnung

  • Ich hoffe ihr könnt mir helfen:

    gem. KfB ist unsere Partei (Antragsgegnerseite) verpflichtet 70 % der Kosten zu tragen.
    Die Antragsteller haben bereits im Vorfeld einen Betrag (1800) aus der Staatskasse erhalten, dies auch im Kostenausgleichsantrag § 126 mit aufgeführt.
    Allerdings wird dieser Betrag im KfB nicht berücksichtigt und auch nicht abgezogen.
    Hiergegen haben wir Beschwerde eingelegt und beantragt, dass die Zahlung der Staatskasse berücksichtigt und abgezogen werden müsse.

    Hierauf haben wir nun mitgeteilt bekommen: "Die im Wege der VKH ausbezahlte Vergütung bleibt bei der Kostenfestsetzung grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, es liegt ein Übergang nach § 59 RVG vor. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da der Übergang nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden kann".

    Verstehe ich dies richtig, dass die Staatskasse diese 1800 Euro noch zusätzlich von unserer Partei fordern wird?

  • Ich nehme mal an, das Verfahren ist mit ziemlich hohen Streitwerten unterwegs.

    In diesem (vermuteten) Fall dürfte der gegen Eure Mandantin titulierte Erstattungsbetrag nicht ausreichen, um die Deckungslücke des Antragstellervertreters zwischen der von ihm vereinnahmten PKH-Vergütung und seiner Wahlanwaltsvergütung zu schließen.

    Aus diesem Grund ist in dem KFB auch nicht festgestellt worden, dass ein Teil des Erstattungsanspruchs auf die Landeskasse übergegangen ist, denn diese würde sonst zum Nachteil des Antragstellervertreters am Erstattungsanspruch partizipieren, was § 59 Abs. 1 S. 2 RVG verhindert.

    Kurz gesagt: Ihr müsst keine zusätzliche Inanspruchnahme durch die Landeskasse fürchten. ;)

  • Ich nehme mal an, das Verfahren ist mit ziemlich hohen Streitwerten unterwegs.

    In diesem (vermuteten) Fall dürfte der gegen Eure Mandantin titulierte Erstattungsbetrag nicht ausreichen, um die Deckungslücke des Antragstellervertreters zwischen der von ihm vereinnahmten PKH-Vergütung und seiner Wahlanwaltsvergütung zu schließen.

    Aus diesem Grund ist in dem KFB auch nicht festgestellt worden, dass ein Teil des Erstattungsanspruchs auf die Landeskasse übergegangen ist, denn diese würde sonst zum Nachteil des Antragstellervertreters am Erstattungsanspruch partizipieren, was § 59 Abs. 1 S. 2 RVG verhindert.

    Kurz gesagt: Ihr müsst keine zusätzliche Inanspruchnahme durch die Landeskasse fürchten. ;)

    Dem ist nichts hinzuzufügen. :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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