Zuweisung SNR und Insolvenzeröffnung

  • Mein vorliegender Fall:
    Eine WEG-Gemeinschaft hat 2017 einen Vertrag über die Zuweisung von Stellplätzen geschlossen. Die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer ist erforderlich. Der Miteigentümer "M" hat dem Vertrag zugestimmt. Eingang des Antrags auf Vollzug beim GBA 11.01.2018 (zusammen mit einer Auflassung). Es erging ZwVfg., da eine Zustimmung eines anderen Miteigentümers fehlt.
    Jetzt (13.06.) geht ein Ersuchen des Insolvenzgerichts auf Eintragung des Insolvenzvermerks in das WohnungsGB des M. (eröffnet am 01.06.2018)
    Frage: Kann die Geschäftsstelle den Vermerk eintragen? Und benötige ich dann die Zustimmung des InsoVerwalters?
    Ich bin leider was Insolvenz angeht überhaupt nicht sattelfest :confused:

  • Danke für die Fundstelle. So richtig nicht...
    M hat seine Erklärung ja korrekt abgegeben. Es fehlt am vorgehenden Antrag an der Zustimmung eines anderen Wohnungseigentümers. Wenn man den Antrag nur bzgl. M betrachtet, wäre die Bindungswirkung eingetreten, § 878 BGB würde greifen und die Zuweisung der SNR vollziehbar.
    Meine gedankliche Tendenz ist, dass ich ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters vollziehen kann. Problem ist jedoch, dass der Vollzug des Ersuchens so lange warten müsste. GEht das?

  • Wieso sollte, der Vollzug des Ersuchens warten müssen?

    Das geht natürlich nicht. Die Verfügungsbeschränkung ist bereits eingetreten, daher muss der Inso-Vermerk schnellstmöglich ins Grundbuch um diese zu verlautbaren. Die Eintragung des Inso-Vermerks beseitigt aber auch nicht eine nach §878 BGB wirksame Verfügung. Wenn die Erklärung tatsächlich nach §878 BGB wirksam bleibt ist der eingetragene Inso-Vermerk unerheblich und das SNR könnte trotz Vermerk eingetragen werden.

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