Hallo,
ich brauche bei folgendem Problem Hilfe:
Eingetragen ist eine Fremdgrundschuld als Buchrecht. Diese wird mit Zinsen seit dem Zinsbeginn und der Nebenleistung an den Eigentümer abgetreten und die Abtretung wird zur Eintragung bewilligt und beantragt.
Mein Problem ist, dass gemäß § 1178 Abs. 1 BGB die rückständigen Zinsen und Nebenleistung mit dem Zeitpunkt, in dem die Fremdgrundschuld zur Eigentümergrundschuld wird, erlöschen.
Das ist spätestens die Eintragung der Abtretung im Grundbuch. Muss ich das jetzt schon beachten ? Dann könnten die Zinsen meiner Meinung nach erst ab dem Tag nach der Eintragung der Abtretung des Rechts im Grundbuch an den Eigentümer abgetreten werden.
Oder ist § 1178 Abs. 1 BGB erst zu beachten, wenn der Eigentümer die Grundschuld weiter abtritt ? Also kann ich die Abtretung an den Eigentümer jetzt wie beantragt eintragen ?