Abtretung rückständige Zinsen und Nebenleistung (§ 1178 BGB)

  • Hallo,

    ich brauche bei folgendem Problem Hilfe:

    Eingetragen ist eine Fremdgrundschuld als Buchrecht. Diese wird mit Zinsen seit dem Zinsbeginn und der Nebenleistung an den Eigentümer abgetreten und die Abtretung wird zur Eintragung bewilligt und beantragt.

    Mein Problem ist, dass gemäß § 1178 Abs. 1 BGB die rückständigen Zinsen und Nebenleistung mit dem Zeitpunkt, in dem die Fremdgrundschuld zur Eigentümergrundschuld wird, erlöschen.
    Das ist spätestens die Eintragung der Abtretung im Grundbuch. Muss ich das jetzt schon beachten ? Dann könnten die Zinsen meiner Meinung nach erst ab dem Tag nach der Eintragung der Abtretung des Rechts im Grundbuch an den Eigentümer abgetreten werden.
    Oder ist § 1178 Abs. 1 BGB erst zu beachten, wenn der Eigentümer die Grundschuld weiter abtritt ? Also kann ich die Abtretung an den Eigentümer jetzt wie beantragt eintragen ?

  • Für die jetzt beantragte Eintragung hast Du kein Problem. Die Erlöschensfrage stellte sich erst nach der Eintragung, da vorher ja die "Vereinigung mit dem Eigentum" nicht eingetreten ist.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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