Hallo.
In meiner Teilungserklärung steht Folgendes:
1. Eine Änderung der Gemeinschaftsordnung (Kostenverteilungsschlüssel/Zweckbestimmung) ist mit einer Mehrheit von 3/4 aller betroffenen WEG-ET möglich, wenn ein sachl. Grund vorliegt (...) Verpflichtung zur Bewilligung usw. "Alle WEG-ET bevollmächtigen den jew. Verwalter unter 181er-Befreiung, sie bei der Abgabe der zur GB-Eintragung notwendigen und zweckdienlichen Erklärungen und Anträge ggü dem GBA zu vertreten. Diese Vollmacht gilt unbeschränkt".
2. Sinngemäß: Unterteilung Sondereigentum, bauliche Ausführungen, Vornahme von Mauerdurchbrüchen, Deckendurchbrüchen usw...
"Ein Eingriff in gemeinschaftliches Eigentum bedarf der Zustimmung des Verwalters, nicht jedoch der übrigen WEG-ET".
Beide Formulierungen sollen Inhalt des Sondereigentums werden.
Ich finde nichts dazu.. Aber eine Vollmacht ist doch kein Rechtsverhältnis, in das man eintritt.... Die Vollmacht kann doch nicht Inhalt des Sondereigentums werden oder?
Eine allumfassende Vollmacht ist m. E. auch nicht zulässig.