Betreuer beauftragt Rechtsanwalt im Namen der Betreuten

  • Hallo zusammen,

    ich habe kürzlich einen Antrag auf Genehmigung einer Geldanlage abgelehnt. Daraufhin hat der Betreuer Beschwerde eingelegt. Die Begründung erfolgte dann einige Zeit später durch einen Rechtsanwalt. Es wurde eine Vollmacht vorgelegt, wonach der Betreuer im Namen der Betreuten diesen Rechtsanwalt beauftragt hat.

    Das Landgericht hat meine Entscheidung gehalten. Nun will der Betreuer wissen, ob er die Vergütung des Rechtsanwalts aus dem Vermögen der Betreuten bezahlen darf.

    Mich stört das irgendwie, denn meiner Meinung nach, war der Genehmigungsantrag von Anfang an völlig aussichtslos (hohe Risikoklasse, das komplette Vermögen der Betreuten sollte in diesen einen Fond fließen) und ein vernünftiger Betreuer hätte seine Betreute nicht diesem Kostenrisiko ausgesetzt. Es gibt ja noch genug andere Geldanlagen, über die man hätte reden können. Durch die Beschwerde wurde eigentlich nur versucht die Interessen des Betreuers durchzusetzen.

    Außerdem interessant: Das Landgericht hat den Rechtsanwalt in seiner Entscheidung als Bevollmächtigten des BETREUERS bezeichnet.

    Wie gehe ich nun damit um und wer muss letztendlich das RA-Honorar bezahlen? Ist hier evtl. der Verfahrenspfleger, welcher für den Genehmigungsantrag bestellt war, einzubeziehen?
    Die Betreute kann sich leider nicht zur Sache äußern.
    Vielen Dank schon mal für eure Hilfe und Tipps:)

  • "Es wurde eine Vollmacht vorgelegt, wonach der Betreuer im Namen der Betreuten diesen Rechtsanwalt beauftragt hat."


    Damit ist klar, dass der Betroffene die Kosten des RA zu zahlen hat.

    Die Bezeichnung durch das LG als "RA dse Betreuers" dürfte auf einem Irrtum beruhen.

    (Obwohl, ich habe auch schon im Namen des Betreuten beauftragte RA erlebt, wo man das Gefühl bekommen konnte, dass sie eigentlich den Betreuer vertreten. Vielleicht weil dieser ein Eigeninteresse an der Erteilung der Genehmigung hatte, die ich verweigern wollte bzw. näher zum Vertrag nachgefragt habe? :gruebel: :()

  • "Es wurde eine Vollmacht vorgelegt, wonach der Betreuer im Namen der Betreuten diesen Rechtsanwalt beauftragt hat."


    Damit ist klar, dass der Betroffene die Kosten des RA zu zahlen hat.

    Die Bezeichnung durch das LG als "RA dse Betreuers" dürfte auf einem Irrtum beruhen.

    So ist es. Allerdings kannst du im Rahmen der Aufsichtspflicht prüfen, ob die Beauftragung ggf. eine mutwillige Vermögensminderung mit sich führt.

    Vorweggenommen: ich halte es für mehr als unwahrscheinlich, dass hieraus ein Regress gegen den Betreuer entsteht.
    Möchte man diesen Weg dennoch einschlagen, wäre ein (weiterer) Betreuer zu bestellen, der etwaige Regressansprüche gegen den Hauptbetreuer zu prüfen hätte.
    Natürlich würde der Richter einen berufsmäßigen Betreuer bestellen, der eine Vergütung bekäme, die (so folgere ich aus dem SV) gegen das Vermögen der Betroffenen festzusetzen wäre.
    Der weitere Betreuer stellt fest, dass keine Ansprüche bestehe, seine Vergütung wird gegen die Betroffene festgesetzt und das Vermögen dadurch weiter geschmälert.
    Halte ich für weniger sinnvoll...

    Der Betreuer verfolgt m.E. auch nicht mit der Beschwerde "seine Interessen". Er möchte ja die bestmögliche (seiner Meinung nach) Anlage für die Betroffene ermöglichen, um Zinsen zu vereinnahmen und damit das Vermögen zu erhalten oder zu erhöhen. Das Eigeninteresse des Betreuers, das du kurz anschneidest, ergibt sich da m.E. nicht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wie #2 und #3.

    Der Betreuer ist zweifelsfrei in der Lage eine wirksame Beauftragung des RA im Namen des Betroffenen vorzunehmen. Insoweit hätte der RA dann einen Vergütungsanspruch gegen den Betroffenen.
    Gegen den Betreuer könnte allenfalls Regressansprüche infrage kommen. Wie in #3 schon ausgeführt ist es zu bezweifeln, ob es angebracht ist solche hier prüfen zu lassen.

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