Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel -VU- in Familiensachen

  • Hallo,

    ich stehe gerade voll auf dem Schlauch und brauche eure Hilfe.

    Folgender Fall:

    • Beschluss Entscheidung aufgrund einesVersäumnisses in einer Familiensache im Jahr 2018
    • Antragsgegner wird zu Unterhaltszahlungenrückwirkend ab 2015 verpflichtet

      Titel ist rechtskräftig (kein Einsprucheingelegt)



    Gläubigerantrag:

    • Erteilung vollstreckbare Ausfertigung
    • Bestätigung der vollstreckbaren Ausfertigung alsEuropäischer Vollstreckungstitel gemäß der VO NR. 1215/2012 des EuropäischenParlamentes und des Europäischen RatesArt. 58

      Schuldner wohnt in Deutschland. Gläubigergibt nicht an wozu er diese Bestätigung braucht.


    Frage:

    1. Muss die Bestätigung nach Art 58 erfolgen odernach Artikel 56, 57? Ich denke nämlich nach Artikel 56, 57?
    2. Wer ist hierfür zuständig?
    3. Wenn man sich für Artikel 56,57 entscheidet unddas Formular aufruft im Justizatlas muss man dann ausfüllen der Antrag stütztsich auf Kapitel IV Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 oder auf das Haager Übereinkommen? (Ersteresoder?)
    4. Und wie geht es nach dem Ausfüllen des Formularsweiter? Mit der vollstreckbaren Ausfertigung verbinden und siegeln und dann an denGläubiger?


    Vielen vielen Dank für eure Hilfe!!!

  • 1.
    Da das gerichtliche Verfahren nach dem 17.06.2011 eingeleitet worden ist, findet die EU-Verordnung Nr. 805/2004 in Unterhaltssachen keine Anwendung.
    Der Versäumnisbeschluss kann daher nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden.
    Es findet die Europäische Unterhaltsverordnung (EU-Verordnung Nr. 4/2009 (EuUnthVO) Anwendung.

    2.
    Es ist daher antragsgemäß ein Auszug aus dem Versäumnisbeschluss (Formblatt I EuUnthVO) zu erteilen.
    Der Auszug ist vom Rechtspfleger zu erteilen.
    Der gerichtliche Auszug ist mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisbeschlusses zu verbinden.
    Aus dem Auszug kann die Gläubigerpartei unmittelbar die Zwangsvollstreckung im EU-Ausland betreiben

    Das Formular (Formblatt I EuUnthVO) befindet sich
    im Europäischen Justizportal;
    das Formular ist in der betr. Landessprache des Vollstreckungsmitgliedstaats zu verwenden - die Eintragungen im Formblatt können in deutscher Sprache erfolgen:
    https://e-justice.europa.eu/content_mainte…forms-274-de.do

    Weitere Einzelheiten können der Info aus dem Justizportal NRW entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/1/euunthvo.pdf

    3.
    Sofern es sich bei dem Schuldtitel um einen dynamisierten Unterhaltstitel (§ 1612a BGB) handelt, bedarf dieser für die Zwangsvollstreckung im EU-Ausland der Bezifferung, §§ 245 FamFG, 72 AUG.
    Die Bezifferung erfolgt durch den Rechtspfleger.

    4 Mal editiert, zuletzt von rolli (18. Juni 2018 um 10:35)

  • Der Vollstreckungsrpfl. hat doch mit dem Titel nichts zu tun. Also hier ist der Rpfl. der Familienabteilung gefragt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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