Auszahlung Riestervertrag

  • Nach Aufhebung des Hauptverfahrens wurde dem Schuldner eine Kapitalabfindung aus seiner Riesterrente ausgezahlt. Dem Verwalter/RSB-Treuhänder war der Vertrag bis dahin nicht bekannt. Aus dem Schreiben der Versicherung ergibt sich nicht, ob Förderungsbeiträge geflossen sind.
    Der Treuhänder ist der Auffassung , dass der ausgezahlte Betrag der Pfändung unterliegt, da es sich um eine Kaptialleistung handelt und diese nicht dem Schutz des §851 c ZPO unterliegen, eine Nachtragsverteilung mithin angeordnet werden kann.
    Der Schuldner beruft sich auf BGH vom 16.11.2017, AZ: IX ZR 21/17 .
    Was meint Ihr, unterliegt die ausgezahlte Summe der Pfändung?

  • Zu schauen wäre zunächst, ob der Beschluss vom 16.11.2017, IX ZR 21/17, auf den Sachverhalt anwendbar ist. Dies ergibt sich schon aus der Entscheidung des BGH vom 20.06.2013, IX ZB 10/13 :

    die Zugehörigkeit eines nachträglich ermittelten Gegenstands zur Masse des noch laufenden(§ 203 Abs. 1 InsO) oder bereits aufgehobenen (§ 203 Abs. 2 InsO) Insolvenzverfahrens ist tatbestandliche Voraussetzung der Anordnung einer Nachtragsverteilungnach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Sie kann deshalb nicht vom Insolvenzgericht offen gelassen und entsprechend § 47 Satz 2 InsO der Klärung im ordentlichen Verfahren überlassen werden. Vielmehr hat das Insolvenzgericht von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und kann dazu auch Beweise erheben (§ 5 Abs. 1 InsO).

    Damit klärt sich die Frage, was passiert, wenn der Schuldner nach Beendigung des Verfahrens einen unpfändbaren Vermögensgegenstand versilbert, nämlich nichts.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    Einmal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (18. Juni 2018 um 11:39)

  • eine Frage wäre wann hat der Schuldner gekündigt -war dies vor Aufhebung gehört der Anspruch ganz eindeutig zur Masse .

    War die Kündigung nach Aufhebung kommt es darauf an ob staatliche förderbeiträge gezahlt wurden.

    Also weiter Sachverhalt ermitteln.

  • Mal eine Frage am Rande: ich dachte bislang, dass Riesterverträge eben so ausgestaltet sind, dass sie eben nicht vorzeitig gekündigt wreden können? Daher ja auch der Pfändungsschutz, da dies der Altersversorgung dienen soll und eben nur dieser...?

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