§ 50 RVG Auszahlung möglich?

  • Ich habe hier folgenden Fall:

    Antragsteller hat in der I. Instanz VKH, in der II. wurde diese abgelehnt.
    Antragsgegner hat in beiden Instanzen VKH mit Raten.

    Die Raten wurden in Höhe der VKH-vergütung gezahlt.

    Der Antragsteller hat nun die Kosten beider Instanzen zu tragen. Die gezahlte Vergütung des Antragsgegners wurde vom Antragsteller eingefordert. Eine Zahlung ist bisher noch nicht erfolgt und scheint auch aussichtslos zu sein.

    Kann und muss ich die Vergütung nach § 50 RVG dennoch vom Antragsgegner einziehen?

  • Ich vermute die Lösung bei § 31 Abs. 3 S. 1 GKG. Wenn beiden Parteien PKH bewilligt wurde, darf eine Nachzahlung des Zweitschuldners (in deinem Fall der Antragsgegner) erst dann angeordnet werden, wenn eine Nachzahlung des Entscheidungsschuldners (Antragstellers) nicht in Betracht kommt. (vgl. Hartmann, Kostengesetze, § 31 GKG Rn. 21. Ich habe die 41. Auflage aus 2011 hier.)

    Wenn die Vollstreckung gegen den Antragsteller also fruchtlos verläuft, würde ich die weitere Vergütung also vom Antragsgegner einziehen.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

    Einmal editiert, zuletzt von Schneewittchen (19. Juni 2018 um 10:20) aus folgendem Grund: Leerzeichen waren verschwunden

  • https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?85066-Verfügung-bei-Übergang&p=1138770&viewfull=1#post1138770

    hier also wahrscheinl. einziehen

    Allerdings verstehe ich nicht: "Die Raten wurden in Höhe der VKH-vergütung gezahlt.

    Der Antragsteller hat nun die Kosten beider Instanzen zu tragen. Die gezahlte Vergütung des Antragsgegners wurde vom Antragsteller eingefordert."

    Wieso einfordern, wenn die VKH-Partei schon alles bezahlt hat?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich vermute die Lösung bei § 31 Abs. 3 S. 1 GKG. Wenn beiden Parteien PKH bewilligt wurde, darf eine Nachzahlung des Zweitschuldners (in deinem Fall der Antragsgegner) erst dann angeordnet werden, wenn eine Nachzahlung des Entscheidungsschuldners (Antragstellers) nicht in Betracht kommt. (vgl. Hartmann, Kostengesetze, § 31 GKG Rn. 21. Ich habe die 41. Auflage aus 2011 hier.)

    Wenn die Vollstreckung gegen den Antragsteller also fruchtlos verläuft, würde ich die weitere Vergütung also vom Antragsgegner einziehen.

    so hab ich es jetzt auch gemacht

  • Ich verstehe es nicht. Was hat die weitere Vergütung mit dem Antragsteller zu tun? Für die haftet der doch gar nicht ggü. der Staatskasse.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Es geht um die Frage, wie sich der Anspruch des dem Antragsgegner beigeordneten Anwalts gem. § 126 ZPO auf den verbleibenden Differenzbetrag und § 50 RVG zueinander verhalten.

    Nr. 8 der DB-PKH sagt (Unterstreichung von mir):
    8 Weiteres Verfahren nach Aufstellung der Kostenrechnung(1) Nach Vorlage der Akten (Nr. 4.9, Nr. 7.1 Satz 5) prüft der Rechtspfleger, welche Entscheidungen zur Wiederaufnahme oder Einstellung der Zahlungen zu treffen sind.
    (2) Er berücksichtigt dabei auch die bekannten Gerichtsvollzieherkosten(§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO) und die zu den Prozessakten mitgeteilte Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts (§ 50 Abs. 2 RVG), soweit sie noch nicht aus der Staatskasse beglichen ist und der Partei ein Erstattungsanspruch gegen den Gegner nicht zusteht.

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