Im Grundbuch ist zu Lasten BV 1 eine Grundschuld eingetragen. Diese wird unter Zustimmung des Eigentümers zur Löschung beantragt. Vorgelegt wird eine Erklärung des Gläubigers in der Form des § 29 GBO, wonach dieser "...die Entlassung aus der Mithaft und die lastenfreie Abschreibung bewilligt."
Im Grundbuch sind keine weiteren Mithaftstellen vermerkt
Kann die Mithaftentlassung als Löschungsbewilligung gewertet und die Grundschuld gelöscht werden?