Fragliche Unterhaltspflicht

  • Guten Morgen!

    Folgende - doch nicht ganz alltägliche Situation:

    Gläubiger ist eine Bank. PfÜB wird erlassen hinsichtlich Konto und Gehalt. Der Schuldner beantragt, die Kontopfändung (Freibetrag seines Pfändungsschutzkontos) der Quellenpfändung seines Gehalts anzugleichen. Soweit kein Problem. Der Antrag wird dem Gläubiger zum Gehör gegeben. Ausweislich des Lohnzettels des Schuldners berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Quellenpfändung eine Unterhaltspflicht.

    Der Gläubiger wendet darauf ein, daß dem Antrag auf Angleichung Konto/Quellenpfändung nicht stattgegeben werden könne, weil der Arbeitgeber fälschlicherweise eine Unterhaltspflicht berücksichtigt. Dem Gläubiger liegt nämlich eine etwa ein Jahr alte Selbstauskunft des Schuldners vor, in der dieser angibt, keine Unterhaltspflichten zu haben; seine Frau sei selbständig tätig. Als ich diesen Einwand dem Schuldner zum Gehör gebe, wendet dieser ein, daß seine Ehefrau aufgrund der Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers mit der selbständigen Tätigkeit aufhören mußte. Er ist daher jetzt der Alleinverdiener und es besteht eine Unterhaltspflicht. Der Gläubiger gibt daraufhin keine weitere Stellungnahme ab.

    Wie würdet ihr die Beweislast sehen bzw. was wäre hier als Nachweis denkbar?

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Guten Morgen!

    Folgende - doch nicht ganz alltägliche Situation:

    Gläubiger ist eine Bank. PfÜB wird erlassen hinsichtlich Konto und Gehalt. Der Schuldner beantragt, die Kontopfändung (Freibetrag seines Pfändungsschutzkontos) der Quellenpfändung seines Gehalts anzugleichen. Soweit kein Problem. Der Antrag wird dem Gläubiger zum Gehör gegeben. Ausweislich des Lohnzettels des Schuldners berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Quellenpfändung eine Unterhaltspflicht.

    Der Gläubiger wendet darauf ein, daß dem Antrag auf Angleichung Konto/Quellenpfändung nicht stattgegeben werden könne, weil der Arbeitgeber fälschlicherweise eine Unterhaltspflicht berücksichtigt. Dem Gläubiger liegt nämlich eine etwa ein Jahr alte Selbstauskunft des Schuldners vor, in der dieser angibt, keine Unterhaltspflichten zu haben; seine Frau sei selbständig tätig. Als ich diesen Einwand dem Schuldner zum Gehör gebe, wendet dieser ein, daß seine Ehefrau aufgrund der Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers mit der selbständigen Tätigkeit aufhören mußte. Er ist daher jetzt der Alleinverdiener und es besteht eine Unterhaltspflicht. Der Gläubiger gibt daraufhin keine weitere Stellungnahme ab.

    Wie würdet ihr die Beweislast sehen bzw. was wäre hier als Nachweis denkbar?

    Ggf. die Gewerbeabmeldung der Ehefrau und eine eidesstattliche Versicherung des Schuldners. Im Übrigen bedeutet eine selbstständige Tätigkeit nicht auch, dass sich die Ehefrau dadurch allein unterhalten kann.


  • in der dieser angibt, keine Unterhaltspflichten zu haben; seine Frau sei selbständig tätig.

    :gruebel:
    Wenn der VU verheiratet ist, besteht doch eine Unterhaltspflicht... was hat dies mit einer selbständigen Tätigkeit zu tun?

    Ist wenn dann eine Frage des §850cIV - für den natürlich der Gläubiger in der Beibringunsgpflicht ist.


  • wenn er mehr will wg. Unterhaltspflicht muss er Unterhaltsleistung nachweisen

    Aber was soll er denn schon "nachweisen"? Die Unterhaltspflicht ist doch unstreitig, und doch ebenso das Unterhalt -mindestens duch Beisteuerung zum Familieneinkommen- geleistet wird.

    Klar wurde hier kein Antrag 850cIV gestellt... bedeutet aber nicht das der gestellt Antrag Sinn macht.

    Versteh nur nicht was hier für eine Beweislast (z.B. Gewerbeabmeldung) etc. gesehen wird... für was? Dafür das der Schuldner verheiratet ist? Dann meinentwegen die Heiratsurkunde, aber eigentlich ist es ja unstreitig.

  • Beantragt ist, den Freibetrag auf die eingehenden Gehaltseingänge anzuheben, da dieses Gehalt bereits gepfändet wurde. Genau das tust du, mehr nicht.

    Es ist nicht Sinn der Freigabe, über eventuelle Fehler seitens des Arbeitgebers bei Berechnung der Pfändung zu entscheiden. Dies ist eine Sache zwischen Gläubiger und Drittschuldner und im Wege der Drittschuldnerklage ggf. zu prüfen ( nur ein Fehler, wenn Nichtberücksichtigung der Ehefrau im PfÜB beantragt und angeordnet ist -glaube ich eher nicht) .

    Hier ist wahrscheinlich eher der Antrag auf Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten seitens des Gläubigers zu stellen- den er offensichtlich im PfÜB vergessen hat und nun in diesem Wege nachholen möchte (mit Wirkung ab PfÜB und nicht ab Entscheidung über Nichtberücksichtigung- dies ist aber hier so nicht möglich. (sofern nicht im PfÜB enthalten-sehr wahrscheinlich)

    Von dir ist hier auf den Antrag des Schuldners nur zu prüfen: ist das Gehalt gepfändet? - Ja?-dann ist der danach ausgezahlte Betrag bereits der Pfändung unterworfen worden und eine doppelte Pfändung nicht zulässig und freizugeben.

    Freigabe,Ende, aus.

    Der Einwand des Gl-Vtr. ist unbeachtlich, da er die entscheidende Tatsache - ist das Gehalt bereits gepfändet - nicht bezweifelt, weiterhin liegt mit dem Lohnzettel ein Beweis der Pfändung vor. Der Schuldner muss erstmal gar nichts nachweisen, er hat keinen Antrag gestellt um die Pfändung abzuändern- diese wird anscheinend wie beschlossen durchgeführt.

    Wer nett ist weist den Gläubigervertreter darauf hin, dass entweder
    1. für die Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten ein Antrag des Gläubigers erforderlich ist, dieser wirkt jedoch nicht rückwirkend und hat daher auf die Freigabe keine Auswirkung. (nur sofern Nichtberücksichtigung im PfÜB nicht beantragt und angeordnet). Erst hier muss der Schuldner etwas vortragen oder belegen.

    Oder

    2. eine Drittschuldnerklage bei nicht ordnungsgemäßer Pfändung seitens des Arbeitgebers (sofern die entsprechende Anordnung im PfÜB enthalten ist und vom Arbeitgeber ignoriert wird)

    erforderlich ist.


    Sollte dir helfen.

  • Eine Nichtberücksichtigungsanordnung war nicht im PfÜB enthalten.

    Ich habe es bei derartigen Anträgen (Kontopfändung der Quellenpfändung angleichen) immer so gehandhabt, zu prüfen, ob der Drittschuldner richtig abführt. War das der Fall, habe ich angeglichen gemäß der BGH-Rechtsprechung, immer mit Befristung. Aber ich werde es jetzt so machen, ich gleiche an und gut. Es ist ja schließlich der gesetzliche Regelfall, daß UH-Berechtigte berücksichtigt werden...

    Danke für die Anregungen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

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