• Hallo,

    ich habe heute eine Glvrs. gehabt. Nach Abstimmung stellte ein Gläubiger den Antrag nach § 78 InsO. Hat das schon mal jemand gehabt und wie seid ihr dann vorgegangen. Braucht der Antrag eine Begründung und muss der Verwalter nochmal angehört werden, wenn eine Begründung kommt. Danke.

  • Der Antrag muss zunächst mal noch im Termin gestellt sein.
    Dann muss er zumindest dahingehend begründet sein dass der Ast. angiebt inwiefern der Beschluss den gemeinsamen Interessen der Gl widersprechen sollte. Dann würde ich den IV anhören. Weil im Ergebnis meiner Entscheidung kann ich den Beschluss ja nur aufheben, wenn er nach meiner Überzeugung den gemeinsamen Interessen der Gl widerspricht.

  • Der Antrag ist zu Protokoll zu nehmen, formal ist eine Begründung nicht erforderlich ggf. kann diese auch nachgereicht werden. Anhörung des Insolvenzverwalters m. E. zwingend notwendig. Ggf. Veröffentlichung der Entscheidung bitte nicht vergessen.

  • Ja, so dachte ich mir das auch. Muss ich den Insolvenzverwalter wirklich anhören, wenn ich dem Antrag nicht stattgebe? Alles dazu erforderliche hat der Verwalter ja in der Gläubigerversammlung vorgetragen und der den Antrag stellende Gläubiger kann m. E. die Gründe, die ggf. zu einer Aufhebung des Beschlusses führen - zumindest hier in dieser Sache - nicht vorbringen.

  • Habt ihr so einen Antrag schon mal verbeschieden?! Mein Gläubiger meint, der Vergleichsbetrag, auf den sich die Verwalterin geeinigt hat bzw. noch einigen will, wäre zu niedrig und trägt hierzu vor, dass die Gegenseite sehr wohl leistungsfähig sei. M. E. steht hier Aussage gegen Aussage. Im Kommentar steht auch, dass an eine Aufhebung strenge Voraussetzungen geknüpft sind und dies auch nur in Ausnahmefällen erfolgen sollte. Seht ihr das genauso?

  • nun, wenn der Gläubiger ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Nachteiligkeit des Vergleichsschlusses vorgetragen hat,
    gibt es 2 Möglichkeiten:

    1. den betreffenden Gläubiger zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern, sodann den Verwalter anhören (oder: Variante x hierzu noch sogleich)

    2. den Antrag zurückweisen und das LG wird entsprechend entscheiden bzw. zurückweisen

    Wie Du in der Sache vorgehst, ist auch etwas "feeling", was auch die Kenntnis der "näheren Umstände" voraussetzt.

    Variante x: Du kannst ja im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung auch einen Termin mit Anspruchsgegner und dem Verwalter bestimmen..... (ob der Anspruchsgegner zur Auskunft über seine Vermögensverhältnisse auskunftspflichtig ist, ist eine andere Frage, auf die ich in Ermangelung der Sachverhaltskenntnis keine Ausage treffen kann, aber da wird es sehr sehr eng).
    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Die Leitungsfähigkeit der Anspruchsgegner sollte doch das Prozessgericht geprüft haben. Immerhin handelt es sich um einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag. Ich danke euch trotzdem. Da laut Kommentare der § 78 streng zu werten ist, habe ich meine Entscheidung - denk ich schon - getroffen.

  • Das Prozessgericht prüft doch nicht die Leistungsfähigkeit des Beklagten (auch nicht bei einem Vergleich)

    i.d.R. tun die das nicht, die wollen die Akte vom Tisch haben (ohne dem Prozessgericht zu nahe treten zu wollen.....). Wenn davon ausgegangen wird, wäre die Beiziehung der Prozessakte ggfls. aufschlussreich :D

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  • Variante x: Du kannst ja im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung auch einen Termin mit Anspruchsgegner und dem Verwalter bestimmen..... (ob der Anspruchsgegner zur Auskunft über seine Vermögensverhältnisse auskunftspflichtig ist, ist eine andere Frage, auf die ich in Ermangelung der Sachverhaltskenntnis keine Ausage treffen kann, aber da wird es sehr sehr eng).
    greez Def

    Das dürfte sich machen lassen, § 5 Abs. 1 S. 2 InsO.

    Kann z.B. so formuliert werden:

    Zitat

    Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung des Gläubigers X, der Anspruchsgegner sei über einen höheren Betrag als Y EUR gemäß Vergleich vom ... leistungsfähig durch Vernehmung des Zeugen Z.

    Man muss nur aufpassen, dass man den Betrachtungszeitpunkt nicht verfälscht. Das ist nämlich nicht der Moment der Entscheidung über den Antrag, sondern der Zeitpunkt der Gläubigerversammlung. Insofern muss man sich wohl auch damit auseinandersetzen, ob der Gläubiger das vor der Abstimmung schon vorgetragen hat bzw. dies hätten tun können/müssen.

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