• Da eine Unterschriftsbeglaubigung bei Gericht nicht in Betracht kommt, muss die Annahmeerkläung nach Maßgabe der Vorgaben des BeurkG ordnungsgemäß beurkundet werden, weil ansonsten die grundbuchverfahrensrechtlich erforderliche Form des § 29 GBO nicht eingehalten ist.

    Ich würde demzufolge nie auf die Idee verfallen, derlei Erklärungen vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufnehmen zu lassen. Außerdem ist die Aufnahme der Erklärung strikt von deren erforderlicher Entgegennahme zu trennen und für Letztere ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle keinesfalls zuständig.

    Aus den genannten Gründen ist bei uns die Protokollierung stets durch den Rechtspfleger erfolgt.

  • Da eine Unterschriftsbeglaubigung bei Gericht nicht in Betracht kommt, muss die Annahmeerkläung nach Maßgabe der Vorgaben des BeurkG ordnungsgemäß beurkundet werden, weil ansonsten die grundbuchverfahrensrechtlich erforderliche Form des § 29 GBO nicht eingehalten ist.

    Ich würde demzufolge nie auf die Idee verfallen, derlei Erklärungen vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufnehmen zu lassen. Außerdem ist die Aufnahme der Erklärung strikt von deren erforderlicher Entgegennahme zu trennen und für Letztere ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle keinesfalls zuständig.

    Aus den genannten Gründen ist bei uns die Protokollierung stets durch den Rechtspfleger erfolgt.

    Die Zuständigkeit des Rpfl. gilt aber meine Erachtens nur, wenn der Rpfl. eine Bescheinigung zur Amtsannahme des TV ausstellt. Die wird bei uns nur erteilt, wenn dies der TV wünscht. In allen anderen Fällen geben wir uns mit einer privatschriftlichen Annahmeerklärung zufrieden.

  • Wenn die Amtsannahme ordnungsgemäß protokolliert (= beurkundet) wird, ist eine Bescheinigung über die Amtsannahme nicht mehr vonnöten, weil der Nachweis der Amtsannahme dann bereits durch das Protokoll geführt werden kann.

    Im Übrigen ging es mir nicht um die materielle Wirksamkeit der Erklärung (hierfür würde auch eine mündliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht genügen), sondern um die gebotene Einhaltung der verfahrensrechtlichen Beurkundungsform, die dann auch für Grundbuchzwecke ausreichend ist.

  • Da die Ernennung eines TV stets durch Testament erfolgt, ist gem. § 16 RpflG für dessen Amtsannahme-Bescheinigung der RICHTER zuständig,
    vgl. OLG Hamm, 15 W 482/16, juris.
    (Ausnahme: Bundesländer in denen eine Übertragung der funktionellen Zuständigkeit in NL-Sachen erfolgt ist)

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Ich halte das für unzutreffend.

    Siehe meine Ausführungen in Rpfleger 2017, 674, 681:

    Ist kein TV-Zeugnis erteilt worden und hat der Testamentsvollstrecker sein Amt gegenüber dem Nachlassgericht lediglich in privatschriftlicher Form angenommen, so kann der Nachweis der Amtsannahme nicht durch eine Bezugnahme auf die bei demselben Amtsgericht geführten Nachlassakten geführt werden.[91] Dies bedeutet aber nicht, dass dieser Nachweis nicht durch eine von der bloßen förmlichen Bestätigung des Eingangs einer privatschriftlichen Annahmeerklärung gut zu unterscheidende gesiegelte Bescheinigung oder Bestätigung des Nachlassgerichts über die erfolgte Annahme des Testamentsvollstreckeramtes geführt werden könnte,[92] weil in diesem Fall das Nachlassgericht die Verantwortung für den Inhalt der Bescheinigung trägt und das Grundbuchamt demzufolge einer Prüfung im Hinblick auf die Identität des Erklärenden enthoben ist. Es ist auch nicht zutreffend, in der nachlassgerichtlichen Bestätigung der erfolgten Amtsannahme eine besondere Art des auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränkten TV-Zeugnisses zu erblicken,[93] weil das Gesetz eine solche Art des Zeugnisses nicht vorsieht und es sich bei der besagten "Bestätigung" oder "Bescheinigung" daher lediglich um ein von der Rechtspraxis zum Zweck der Vermeidung der generell notwendigen Erteilung eines TV-Zeugnisses entwickeltes eigenständiges und allgemein anerkanntes Nachweismittel handelt, dessen Schaffung demzufolge auch nicht den gleichen Voraussetzungen wie die Erteilung eines TV-Zeugnisses unterliegt. Denn wenn es sich so verhielte, müsste der Testamentsvollstrecker trotz seiner bereits vorliegenden privatschriftlichen und in materieller Hinsicht ausreichenden Annahmeerklärung noch zusätzlich (sinnfrei) eine eidesstattliche Versicherung abgeben (§§ 354, 352 FamFG), obwohl sich der Inhalt des "Annahmezeugnisses" auf den bereits aktenkundigen Umstand der Annahme des TV-Amtes beschränkt. Die besagte nachlassgerichtliche "Bestätigung" oder "Bescheinigung" über die erfolgte Annahme des TV-Amtes ist somit (natürlich auch in kostenrechtlicher Hinsicht) von einem TV-Zeugnis im Rechtssinne strikt zu unterscheiden.[94] Beides hat nichts miteinander zu tun und dass es sich so verhält, räumt die abweichende herrschende Ansicht sogar selbst ein, indem sie darauf verweist, dass das vorgebliche TV-Annahmezeugnis keinen öffentlichen Glauben genießt.[95] Ein Zeugnis ohne öffentlichen Glauben stellt aber im Rechtssinne kein TV-Zeugnis dar und zudem ist es ein innerer Widerspruch, dass die herrschende Meinung die Einziehung eines unrichtigen Annahmezeugnisses befürwortet,[96] obwohl eine Suspendierung von Gutglaubenswirkungen nach ihren eigenen Ausführungen überhaupt nicht in Frage stehen kann, weil das besagte Zeugnis von vorneherein nicht mit (gleich welchen) Gutglaubenswirkungen ausgestattet ist. Die herrschende Ansicht ist somit insgesamt nicht durchdacht und daher abzulehnen, weil aus den genannten Gründen kein Bedürfnis dafür besteht, die förmliche Bescheinigung der Amtsannahme unter den Anwendungsbereich des § 2368 BGB zu subsumieren. Das Nachlassgericht bescheinigt in eigener Zuständigkeit lediglich ein in den Nachlassakten selbst entstandenes Rechtsverhältnis


    [91] OLG München FamRZ 2017, 253 = ZEV 2016, 439.
    [92] So aber OLG Hamm Rpfleger 2017, 398.
    [93] So aber OLG Hamm Rpfleger 2017, 398; Staudinger/Herzog, BGB (2016), § 2368 Rn. 56; MüKo/Grziwotz, BGB, 6. Aufl., § 2368 Rn. 59.
    [94] OLG München JFG 17, 282, das eben jene vorzunehmende Trennung betont und außerdem darauf hinweist, dass es in materieller Hinsicht genügt, wenn die Annahmeerklärung beim hierfür örtlich zuständigen Amtsgericht eingeht und dass sie daher nicht zwingend der internen Abteilung des Nachlassgerichts zugehen muss.
    [95] Statt vieler vgl. Planck/Flad, BGB, 4. Aufl., § 2202 Anm. 7 m. w. N.
    [96] Statt vieler Güthe/Triebel, GBO, 6. Aufl., § 35 Rn. 72 m. w. N.

  • Da eine Unterschriftsbeglaubigung bei Gericht nicht in Betracht kommt, muss die Annahmeerkläung nach Maßgabe der Vorgaben des BeurkG ordnungsgemäß beurkundet werden, weil ansonsten die grundbuchverfahrensrechtlich erforderliche Form des § 29 GBO nicht eingehalten ist.

    Wieso muss die Protokollierung so erfolgen, das die Form des § 29 GBO eingehalten ist?

    Wenn es gar keinen Grundbesitz gibt?

    Ein Testament muss doch auch nicht beurkundet werden, nur dass es der Form des § 35 GBO entspricht.

    Hat der Testamentsvollstrecker einen Anspruch auf entsprechende Protokollierung?

  • Im Ausgangssachverhalt blieb offen, ob Grundbesitz vorhanden ist und deswegen war die grundbuchverfahrensrechtliche Formfrage natürlich vorsorglich in die Diskussion einzubeziehen.

    Wenn eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist, kann sie natürlich auch zur Niederschrift erfolgen und deshalb kann die Protokollierung solcher (formbedürftiger oder nicht formbedürftiger) Erklärungen auch nicht abgelehnt werden. Und gerichtliche Niederschriften unterliegen nun einmal den Förmlichkeiten des BeurkG.

  • Hallo zusammen,

    ich habe ein paar praktische Frage.

    Wenn ich ein Testament eröffne, indem Testamentsvollstreckung angeordnet ist, übersende ich dem TV ein Rückantwortschreiben, indem er erklären soll, ob er das Amt annimmt und ob er ein Testamentsvollstreckerzeugnis (oder sonstiges) beantragt.

    Wenn ich dieses Rückantwortschreiben zurückbekomme, in dem der TV erklärt, dass er das Amt annimmt und nichts weiter beantragt, kann ich die Kosten für die Entgegennahme seiner Erklärung abrechnen und die Akte weglegen? (wenn auch sonst nichts weiter zu veranlassen ist) Ich muss ihm den Eingang seiner Erklärung auch nicht in irgendeiner Form bestätigen, wenn er dies nicht beantragt hat oder?
    Hier wird gerügt, dass Kosten für die Entgegennahme abgerechnet wurden, die Entgegennahme (mittels Beschlussform??) dem TV aber nicht mitgeteilt wurde und der Kostentatbestand daher nicht ausgelöst wurde. Das verstehe ich allerdings nicht ganz.


    Wie handhabt ihr das, wenn es ein notarielles Testament + Grundbesitz gibt, der TV die Amtsannahme aber nur schriftlich (also nicht in der für das Grundbuch erforderlichen Form erklärt)? Weist ihr den TV darauf hin, oder überlasst ihr das dem Grundbuchamt?

  • Den Quatsch mit der Entgegennahme in Beschlussform würde ich schleunigst vergessen.

    Ich habe dazu in meinem Skript zum 9. Nachlasspflegschaftstag am 11.03.2016 in München folgendes geschrieben:

    Ein Extrembeispiel für falsche Sachbehandlung: Das baden-württembergische Phantom des nachlassgerichtlichen Entgegennahmebeschlusses

    Auch wenn es im Zeitgeist liegt, sich aufgrund widerstreitender Interessen oder wegen mangelnden Sachverstandes nur noch auf den geringsten gemeinsamen qualitativen Nenner zu verständigen, ist es sehr zu bedauern, dass sich das Bundesland Baden-Württemberg mit Wirkung vom 09.05.2015 mit äußerst fragwürdiger Begründung von den unbestreitbaren bürgerfreundlichen und zu einer Bereinigung der Grundbücher führenden Vorzügen der dort jahrzehntelang praktizierten amtlichen Erbenermittlung verabschiedet hat[92] und eine amtliche Erbenermittlung daher nur noch in Bayern stattfindet (Art. 37 BayAGGVG).
    Zu diesen Vorzügen einer amtlichen Erbenermittlung hat es in Baden-Württemberg allerdings noch nie gehört, bei Erbausschlagungen oder bei Amtsannahmeerklärungen von Testamentsvollstreckern aufgrund eines bei den Gerichten und den Notariaten verwendeten offensichtlich grob fehlerhaften EDV-Programms (NOAH) sog. "Entgegennahmebeschlüsse" zu erlassen, für die es weder eine Rechtsgrundlage noch eine sachliche Rechtfertigung gibt und die zu Unrecht suggerieren, dass eine erklärte Erbausschlagung oder Amtsannahme ohne eine solche förmliche Entgegennahme nicht wirksam oder für den Ablauf der Ausschlagungsfrist nicht auf den tatsächlichen Eingang der Ausschlagungserklärung, sondern auf den Zeitpunkt dieser förmlichen Entgegennahme abzustellen ist. Zu den seltsamen rechtlichen Blüten dieser Verfahrensweise gehört auch, dass diese mitunter auch in Form von mit Außenwirkung ausgestatteten "Verfügungen" ergehenden Beschlüsse im Fall der Beurkundung der Erbausschlagung beim Wohnsitzgericht des Ausschlagenden auch vom zuständigen Nachlassgericht und zum Nachweis der Amtsannahme eines Testamentsvollstreckers sogar von Grundbuchämtern gefordert werden, weil ohne einen solchen Beschluss angeblich nicht die erforderlichen Formalien eingehalten worden seien. Auch die üblichen Beschlussfolgen im Hinblick auf das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung zeigen, dass die besagten Entgegennahmebeschlüsse schlichweg unsinnig sind und auf einer unverzüglich einzustellenden unrichtigen und rechtswidrigen Verfahrensweise beruhen. Wenn man landesrechtliche Angelegenheiten bereinigen möchte, sollte man sich vorrangig auf die Beseitigung offensichtlicher hausgemachter Mängel konzentrieren, anstatt die Abschaffung von jahrzehntelang Bewährtem ins Auge zu fassen.


    [92] Art. 4 des Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an Bundesrecht im Bereich der Justiz vom 21.04.2015, GBl. 281 (Heft Nr. 8 vom 08.05.2015, Inkraftreten am 09.05.2015).

    Zu den anderen Fragen:

    Der Gebührentatbestand entsteht natürlich auch ohne eine Eingangsbestätigung oder eine formlose Bestätigung der Entgegennahme.

    Wenn nichts weiter benötigt wird, kann die Akte im Zuge der sonstigen üblichen Abschlussarbeiten weggelegt werden.

    Bei vorhandenem Grundbesitz gebe ich schon einen rechtlichen Hinweis, dass entweder ein TV-Zeugnis (bei privatschriftlichem Testament) oder zumindest ein förmliche nachlassgerichtliche Annahmebestätigung (bei notariellem Testament) benötigt wird. Diesen Hinweis gebe ich aber bereits bei der Hinausgabe des Testaments an den Testamentsvollstrecker.

  • Vielen Dank!

    Ich komme tatsächlich aus Baden-Württemberg, von einem Entgegennahmebeschluss hatte ich aber bislang nichts gehört und war daher etwas verunsichert. Ich habe jetzt erfahren, dass es wohl aber noch weiterhin Gerichte gibt, die einen solchen Beschluss (vor allem bei Ausschlagungen) machen (und auch von auswärtigen Gerichten fordern).
    Ich bleibe aber bei meiner gewohnten Verfahrensweise, denn von solch einem Beschluss halte ich tatsächlich auch nichts.

  • Vielen Dank!

    Ich komme tatsächlich aus Baden-Württemberg, von einem Entgegennahmebeschluss hatte ich aber bislang nichts gehört und war daher etwas verunsichert. Ich habe jetzt erfahren, dass es wohl aber noch weiterhin Gerichte gibt, die einen solchen Beschluss (vor allem bei Ausschlagungen) machen (und auch von auswärtigen Gerichten fordern).
    Ich bleibe aber bei meiner gewohnten Verfahrensweise, denn von solch einem Beschluss halte ich tatsächlich auch nichts.

    Wir machen bei Annahmeerklärungen der Testamentsvollstrecker die Amtsannahmebescheinigung nach forumSTAR 1453.

    Bei Ausschlagungserklärungen machen wir nichts. Hier sieht forumSTAR ja auch keine Eingangsbescheinigung vor.
    Wird vom Ausschlagenden eine Eingangsbestätigung gewünscht, versenden wir ein Schreiben nach forumSTAR 1812.

    Wenn ein Testamentsvollstrecker nur schriftlich die Amtsannahme erklärt, weisen wir nicht auf das Formproblem beim Grundbuchamt hin. Meistens wissen wir bei der Testamentseröffnung ja nicht, ob Grundbesitz vorhanden ist. Ggf. soll das Grundbuchamt beanstanden und dem Testamentsvollstrecker einen gangbaren Weg aufweisen (Beglaubigung der Unterschrift unter Annahmeerklärung und Neueinreichung beim Gericht oder Testamentsvollstreckerzeugnis).

    Die Erklärung über die Amtsannahme können wir unseren Grundbuchämtern nicht direkt zur Verfügung stellen, da diese uns die Abschrift der Amtsannahme meist mit dem Hinweis, dass kein Antrag gestellt sei, zurücksenden und wir die Abschrift dann wieder zu den Nachlassakten nehmen müssen.

    Basteln wirklich im Jahr 2018 noch Entscheider beim Nachlassgericht eigene Entgegennahmebeschlüsse (über forumSTAR 530)?

  • Die Annahmebescheinigung stellt ihr automatisch aus, auch ohne dass etwas beantragt wird? Und gebt diesem dann aber nur an den TV hinaus, oder? Erhebt ihr hierfür Extra-Kosten?

    Meine Kollegin hat mir eine Ausschlagung eines auswärtigen Gerichts gezeigt, die am Ende folgenden Passus enthält: "Beschluss: Die Ausschlagungserklärung des XY vom ... wird nachlassgerichtlich entgegengenommen."

    So etwas existiert also tatsächlich noch.

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