GbR als Eigentümer - Tod eines Gesellschafters - GB-Berichtigungs-Zwang?

  • Hallihallo,
    im GB sind 2 Personen als Eigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen (Eintragung von 1999). Der Name der GbR steht nicht im GB, nur die beiden Personen a) und b) und dann mit dem Gemeinschaftsverhältnis "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts".

    Nun ist eine dieser beiden Personen verstorben; Erbe lt. Erbschein ist sein Sohn. Lt. Gesellschaftsvertrag ist vorgesehen, dass nach dem Tod eines Gesellschafters mit seinen Nachfolgern, soweit dies Ehegatte und Abkömmlinge sind, fortgesetzt wird. Der Gesellschaftsvertrag liegt mir bislang nicht vor, es wurde vorgetragen, dass der Vertrag dies so vorsieht.

    Der verbleibende Gesellschafter lässt mitteilen, dass wohl Anwälte damit befasst sind, die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens zu verhandeln, es aber noch offen ist, in welche Richtung das geht (Verkauf der Grundstücke, Übernahme durch einen Gesellschafter, ganz andere Ideen...).

    Ich frage mich gerade, ob ich mir eine Frist notieren und erstmal einfach abwarten sollte, bis sich die Gesellschafter melden, was da nun passieren soll oder ob ich hinsichtlich des eingetragenen, verstorbenen Gesellschafters nicht doch etwas veranlassen müsste...:gruebel: Zumindest den Gesellschaftsvertrag würde ich mir vorlegen lassen wollen, aber auch gleich eine Erklärung des ursprünglichen Gesellschafters und des Sohnes als Erben, dass er in die Gesellschaft eingetreten ist, damit ich ihn ins GB eintragen kann (und dann auch unter dem Namen der GbR bestehend aus den Gesellschaftern A und B)?

    Hach, danke im Voraus

  • Ich würde es behandeln wie einen normalen Erbfall und die dortige Vorgehensweise hier anwenden. Aufforderung zur Grundbuchberichtigung (Klärung welche Unterlagen vorliegen müssen, ist ja nicht so einfach) und dann erinnern (bzw. später Zwangsgeldverfahren). Falls bestimmte Gründe vorliegen weshalb die Berichtigung nicht erfolgen kann, würde ich auch nix erzwingen. Die benötigen ja ggfls. zwingend die Berichtigung bzw. die Kostenbefreiung.

  • Der Berichtigungszwang ist in der GBO grundsätzlich gesetzlich vorgegeben.

    Im vorliegenden Fall ist aber m. E. hiermit:

    "Der verbleibende Gesellschafter lässt mitteilen, dass wohl Anwälte damit befasst sind, die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens zu verhandeln, es aber noch offen ist, in welche Richtung das geht (Verkauf der Grundstücke, Übernahme durch einen Gesellschafter, ganz andere Ideen...)."

    ein Grund genannt, den Berichtigungszwang nach § 82 S. 2 GBO derzeit zurückzustellen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Andreas war schneller. Wenn bereits Anwälte damit befasst sind, die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens zu verhandeln, es aber noch offen ist, in welche Richtung das geht, dann liegen mE berechtigte Gründe im Sinne des § 82 Satz 2 GBO vor, einstweilen von der Auferlegung der Verpflichtung zur Berichtigung des Grundbuchs und der Beschaffung der dazu erforderlichen Unterlagen, zu denen in erster Linie der Gesellschaftsvertrag gehört, abzusehen (s. Briesemeister in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 82 RN 10 mwN). .

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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