Keine AROV-Anfragen mehr notwendig ohne Anmeldevermerk gem. § 30 b VermG?

  • Hi!
    Gemäß § 9 Abs. 2 ZVG sind Restitutionsberechtigte von Amtswegen im Verfahren zu beteiligen (d.h.: sie sind zwar nicht per seVerfahrensbeteiligte, erhalten jedoch Anordnungsbeschluss und Terminsbestimmungzugestellt, um ihre Ansprüche geltend machen zu können, § 3 b Abs. 2 VermG).Aus diesem Grund galt es bislang, dass die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragenauf Kreis-, Landes- und Bundesebene abzufragen waren, ob nochRestitutionsansprüche bestehen.

    Nun stieß ich darauf, dass zum 1.7.2018 nun die GVO geändert wird. So soll nach § 2 Abs. 1 Nr.6 GVO künftig eine GVO-Genehmigung für den Rechtserwerb an einemGrundstück nicht mehr notwendig sein, wenn kein Anmeldevermerk gem. § 30 b Abs.1 VermG im Grundbuch eingetragen wurde. Der Anmeldevermerk nach VermG wareinzutragen „fürGrundstücke und Erbbaurechte, für die innerhalb der Ausschlussfrist des § 30aein Antrag auf Rückübertragung eingegangen ist, der weder bestandskräftigabgelehnt noch zurückgenommen oder für erledigt erklärt worden ist“ (§ 30 bAbs. 1 S. 1 VermG).

    Lässtsich daraus schlussfolgern: Wenn kein Vermerk gem. § 30 b VermG im Grundbucheingetragen ist, dann brauche ich auch keine Anfrage an AROV/LAROV/BADV mehrmachen, ob noch Rückübertragungsansprüche offen sind? Dank für euer Feedback!

  • ich hab das gleiche Problem und bin der Ansicht, dass wir aufgrund der Änderung des Vermögensgesetzes nur noch dann Restutitionsberechtigte informieren müssen, wenn ein entsprechender Vermerk im Grundbuch eingetragen ist. Die Anfragerei bei den Vermögensämtern und die Prüfung diverser Listen sollte damit der Vergangenheit angehören.

  • Ich habe folgenden Fall:

    Zur Zwangsversteigerung steht das nur Gebäudeeigentum (Eigt. X) aus einer auch nur im Gebäudegrundbuch eingetragenen Zwangssicherungshypothek. Aufgrund diverser unglücklicher grundbuchrechtlicher Umstände meldet sich jetzt der Grundstückseigentümer (Eigt. Y, als Dritter), der sein Eigentumsrecht am Gebäude geltend machen wird (Klageweg § 771 notw.). In diesem ganzen strittigen Sachverhalt, der mich in der ZVG bis hierhin (noch) nicht wirklich beschäftigt, wurde ferner festgestellt, dass im Grundstücksgrundbuch und nur dort außerdem der Vermerk nach § 30b VermG eingetragen ist.

    Jetzt bin ich vielleicht doch mit im Boot; muss ich den Rückübertragungsberechtigten des Grundstücks ermitteln und von der ZVG des Gebäudes in Kenntnis setzen? Noch ist ja nicht geklärt, ob der Grundstückseigentümer auch das Eigentum am Gebäude hat. Vielleicht vorsorglich?

  • Ich würde den Restitutionsberechtigten beteiligen. Der müsste aus dem Bescheid hervorgehen, der dem GBA vorliegt. Klar ist der hier in dem Grundbuch nicht eingetragen, aber über die Zwangsversteigerung des Gebäudes sollte er schon Bescheid wissen. Den Grundstückseigentümer beteilige ich in der Regel ja auch.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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