Wie kommt ehrenamtlicher Betreuer an seine Vergütung?

  • Es wurde eine ehrenamtliche Betreuung geführt (familienfremd). Betroffener ist verstorben und hinterlässt einen Betrag i.H.v. knapp 5000 EURO inklusive Taschengeldkonto im Heim. Der Betreuerin wurde mitgeteilt, dass entweder einer der Erben oder ein Nachlasspfleger für den Festsetzungsbeschluss gebraucht wird. Die Bank mit dem noch vorhandenen Restgeld weigert sich, dieses an die Betreuerin auszuzahlen (ohne Beschluss). Ich sehe mich allerdings nicht in der Lage einen zu fertigen. Wen soll ich als Zahlungspflichtigen denn benennen?
    Die Erben / Erbengemeinschaft ist mir nicht bekannt. Ich hatte aus meiner alten Akte heraus einen Sohn identifiziert und diesen auch kontaktiert. Nach anfänglichen Zusagen ist aber hier keine Reaktion mehr erfolgt. Einen Erbschein wird es deshalb wohl nicht geben.
    Wie erledige ich den Antrag nun aus der Betreuungsakte auf Zahlung der Restpauschale? Wäre das ein Fall für eine NL-Pfleger? Für praktische Tipps wäre ich dankbar.

  • Von den knapp 5.000,- € sind der Erbenfreibetrag und die Bestattungskosten abzuziehen. Daher dürfte Mittellosigkeit bestehen und die Aufwandsentschädigung aus der Staatskasse zu zahlen sein.

    Ansonsten kann der ehemalige Betreuer eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB anregen/beantragen.

  • Im Festsetzungsverfahren können die unbekannten Erben durch einen Verfahrenspfleger vertreten werden. Festzusetzen ist gegen die unbekannten Erben.

    Man könnte als Betreuungsgericht ggf. auch einen Pfleger für unbekannte Beteiligte bestellen. Dieser könnte dann auch den Restnachlass der Hinterlegung zuführen.

    Und letztendlich könnte das Nachlassegericht auch eine Nachlasspflegschaft anordnen. Auf Antrag. Ein Sicherungsbedürfnis dürfte eher nicht bestehen.

  • Im Festsetzungsverfahren können die unbekannten Erben durch einen Verfahrenspfleger vertreten werden. Festzusetzen ist gegen die unbekannten Erben....

    :(

    Diese Variante scheidet aus.

    Mit dem Tod des Betroffenen ist das Betreuungsverfahren beendet. Im Übrigen kann für den verstorbenen Betroffenen kein Verfahrenspfleger bestellt werden und für dessen Erben schon gar nicht. Eine gesetzliche Grundlage dafür existiert nicht.

  • Im Festsetzungsverfahren können die unbekannten Erben durch einen Verfahrenspfleger vertreten werden. Festzusetzen ist gegen die unbekannten Erben....

    :(

    Diese Variante scheidet aus.

    Mit dem Tod des Betroffenen ist das Betreuungsverfahren beendet. Im Übrigen kann für den verstorbenen Betroffenen kein Verfahrenspfleger bestellt werden und für dessen Erben schon gar nicht. Eine gesetzliche Grundlage dafür existiert nicht.

    Das sieht das OLG von Manly -das auch mein OLG ist- aber anders.

    Zum einen ist auch nach dem Tod des Betroffenen die Vergütung, aber auch die Auslagen sowie der Auslagenersatz, festzusetzen. Wie soll denn der ehemalige Betreuer sonst an sein Geld kommen? Ohne Beschluss kein Anspruch.

    Und hier sagt dann unser OLG:
    Ihr müsst einen Vertreter für die unbekannten Erben haben. Ob dies ein Nachlasspfleger oder ein Pfleger für die unbekannten Beteiligten ist, ist egal.
    Habt ihr aber einen Verfahrenspfleger bestellt, so reicht dies auch. Eine diesbezügliche Beschwerde mit dem Ziel Entlassung Verfahrenspfleger/Bestellung Pfleger für unbekannte Beteiligte hat das OLG zurückgewiesen. Leider wurde diese Entscheidung durch das OLG nicht veröffentlicht.


  • Ja, wäre schon interessant gewesen, wie die - aus meiner Sicht - hinsichtlich der Verfahrenspflegerbestellung für einen Verstorbenen nicht nachvollziehbare Entscheidung begründet wurde.

    Ich kenne jedenfalls keine Grundlage, für einen bereits verstorbenen Betreuten einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Aber vielleicht hat es das OLG auch damit begründet, dass von einer persönlichen Anhörung abgesehen werden soll? ;) (§ 276 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 FamFG)

  • Sehe ich genauso.
    Inwiefern soll dann überhaupt die Auszahlung der Vergütung an den Betreuer erfolgen?
    der Verfahrenspfleger kann das definitiv nicht und der Betreuer kann auch nicht mehr entnehmen, da seine Vertretungsmacht mit dem Tod des Betroffenen erloschen ist.

  • Sehe ich genauso.

    Inwiefern soll dann überhaupt die Auszahlung der Vergütung an den Betreuer erfolgen?
    der Verfahrenspfleger kann das definitiv nicht und der Betreuer kann auch nicht mehr entnehmen, da seine Vertretungsmacht mit dem Tod des Betroffenen erloschen ist.

    Hat der ehemalige Betreuer seinen Festsetzungsbeschluss kann er eine Nachlasspflegschaft beantragen.

    Und der Verfahrenspfleger war nicht für den verstorbenen Betroffenen, sondern für die unbekannten Erben als Verfahrensbeteiligte im Vergütungsfestsetzungsverfahren bestellt. Richtig wäre ein Pfleger für unbekannte Beteiligte gewesen.

    Das OLG sagt dann, dass ein fälschlicherweise bestellter Verfahrenspfleger ausreicht.

    Wie kommt bei Euch ein ehemaliger Betreuer zu seinem Geld bzw. Beschluss, wenn Ihr sagt, das Verfahren ist mit dem Tod des Betreuten beendet?


  • siehe meinen Beitrag #2

    Falls in diesem konkreten Fall (#1) keine Mittellosigkeit vorliegt (wovon ich jedoch ausgehe), kann der ehemalige Betreuer als Gläubiger eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB anregen.

  • Aber doch nur beim Nachlassgericht und nicht beim Betreuungsgericht, wo er seine Vergütung zur Festsetzung beantragt.

    Was macht denn das Betreuungsgericht, wenn ich nach dem Tod des Betroffenen die Festsetzung meiner Vergütung beantrage?

    Muss bzw. kann ich ich in diesem Stadium überhaupt bereits beim Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft beantragen?


  • Ja, natürlich. Der ehemalige Betreuer ist Gläubiger hinsichtlich der Vergütung/Pauschale.

  • Ich habe in solchen Fällen immer so entschieden, als wär e kein verwertbares Vermögen vorhanden. Ich habe die Betreuer gebeten, Anträge gegen die Staatskasse zu stellen, und aus der Staatskasse ausgezahlt. Dann habe ich die Forderung gegen Erben / Nachlasspfleger im Wege des Regresses geltend gemacht.

    Das würde ich immer machen, wenn unklar ist, wann eine Verwertung des Restvermögens stattfinden kann (z.B. Erbenermittlung, Bestellung eines Nachlasspflegers, Höhe der Nachlassverbindlichkeiten unklar). Vor allem sehe ich hier die Pflicht des Betreuungsgerichtes, den Betreuer zu unterstützen. Als Gericht habe ich einfach mehr Möglichkeiten, mehr Fachwissen und einen längeren Atem als ein kleiner Ehrenamtler.

    Im übrigen kann auch das Betreuungsgericht dem Nachlassgericht Nachricht geben und eine Nachlasspflegschaft anregen.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Absolut verrückt das bei so einer simplen und für das Forum häufigen Frage die zielführende Antwort erst in #15 erscheint.

    :eek:

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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