Kündigung von Wohnraum wegen Strafhaft


  • Im Knast gibt es ausreichend Drogen, so dass ein kalter Entzug kaum zu befürchten ist. Die Anstalten haben es auch gern einfach, so dass sie schwer Abhängige mit sehr starken Beruhigungs- und Schlafmitteln ruhig stellen. Vom Suizid abgesehen stirbt fast niemand in der JVA. Dort ist auch die Lebenserwartung höher als in Freiheit.

    Da irrst du dich aber gewaltig... In der JVA gibt es wenig Drogen. Und wenn jemand an Drogen herankommt, muss er sie sehr teuer bezahlen... Entschuldigung, ich weiß von was ich rede... Habe gerade mehrere Betreute in verschiedenen JVAs und die haben einen kalten Entzug durchgemacht....
    Wie kommst du denn auf die Idee, dass in der JVA niemand stirbt... Bitte nicht alles glauben, was am Fernsehen läuft....
    Wenn jemand eine geringe Lebenserwartung hat, hat er sie auch in der JVA....
    Seit Jahrzehnten bin ich fast jeden Monat mindestens einmal in einer JVA... (ich mache nicht nur Betreuungen...)

    Aber ich denke, wir sollten das Thema lassen. Es ist nicht zielführend.

    Ich mache seit 30 Jahren Strafvollstreckung, seit 13 Jahren mit Schwerpunkt "Vollstreckung von Jugendstrafen". Mehrere Jahre habe ich die RAST in einer großen JVA betreut. Ich weiß nun wirklich, wovon ich rede. Der geregelte Lebenswandel in der JVA verbunden mit dem Wunsch, dort nicht zu sterben und die medizinische Versorgung in der JVA (mit allen Mängeln insbesondere im Bereich Zahnmedizin) erhöht die Lebenserwartung. Jeder Todesfall führt zu sehr unangenehmen Schlagzeilen in den Medien und zu notwendigen ausführlichen Berichten an das Ministerium. Im Zweifelsfall wird der dem Tode nahe Gefangene in ein öffentliches Krankenhaus verlegt und die JVA regt mit Nachdruck § 455 StPO an. Meine dann Exknackis starben jedenfalls in Freiheit. Wenige begnadete Schauspieler hatten aber nach der § 455-Anordnung eine Spontanheilung.

    Du hast eine Schreibtischtägigkeit. Du glaubst zu wissen von was du redest. Dem ist aber nicht so. Dies belegen deine Ausführungen.

    Bei einem Sterbefall in der JVA wird eine Todesbescheinigung durch einen Arzt ausgestellt. Bei natürlichem Tod läuft alles ganz normal. Bei Todesursache medizinisch ungeklärt, läuft ein sogenanntes Todesermittlungsverfahren. ( § 159 StPO ). Hier nimmt die Kriminalpolizei die Ermittlungen auf. Je nach Fall gibt es eine Obduktion. Bei Anzeichen eines Verbrechens wird groß aufgefahren. Nur in diesem Fall kommt es an die Öffentlichkeit. Die anderen Fälle bekommt die Öffentlichkeit nicht mit.

    Und noch eine Anmerkung: Drogen sind in einer JVA sehr viel wert. Keiner meiner Betreuten, welche einsitzen kann sich Drogen kaufen...

    Kennst du die Währung in der JVA?

    Dirk, lass es einfach gut sein. Das bringt nichts.

  • Noch einmal zurück zum Thema:
    Wenn der Verurteilte wirklich so schwer erkrankt ist, wäre es m. E. sinnvoll vor der Kündigung erst einmal die gesundheitliche Entwicklung im Vollzug abzuwarten und mit dem ärztlichen Dienst der JVA die Frage einer möglichen Entlassung gem. § 455 StPO abzuklären. Nicht, dass er nach zwei Monaten raus kommt und auf der Straße sitzt.

    Wie bereits gesagt, die Lösung ist die Zuweisung einer sogenannten Obdachlosenwohnung. Regelt das jeweilige Polizeirecht der Länder. (öffentliches Recht) Er wird in keinem Fall auf der Straße sitzten.

    Schön, bei einem BtM'ler im finalen Stadium wird die vorhandene Wohnung eher übel sein, aber i. d. R. besser als ein Bett im Obdachlosenasyl. Hier gibt es für Wohnungslose keine Wohnungen, sondern nur Betten (meistens 2-Bettzimmer) in einer "Pension". Die Situation für Wohnungslose hat sich durch die Flüchtlingskrise auch noch sehr verschlechtert.

    Bei den letzten beiden Fällen, in welchen ich eine Zuweisung der Obdachlosenwohnung erreicht habe, dies ist 2 und 1 Monat her, bekam jeder ein eigenes Zimmer.

    Ich habe den Antrag auf Genehmigung der Kündigung gestellt. Nun muss das Betreuungsgericht entscheiden. Und nach dieser Entscheidung richte ich mich. Fertig.


  • Ich habe den Antrag auf Genehmigung der Kündigung gestellt. Nun muss das Betreuungsgericht entscheiden. Und nach dieser Entscheidung richte ich mich. Fertig.

    Nein. Deine Aussage ist falsch.

    Du willst kündigen. Nicht das Betreuungsgericht will kündigen!

    Das Betreuungsgericht genehmigt deine Entscheidung nur oder es genehmigt sie nicht. Deine Entscheidung!

    Und selbst bei einer erteilten Genehmigung kannst du dich nicht hinter der Genehmigung verstecken. Du hast nochmals zu prüfen, ob du von der erteilten Genehmigung Gebrauch machst. Oder eben nicht.

    Du bist der Betreuer! Und nicht das Betreuungsgericht.

    Ich liebe Betreuer, die meinen, ich hätte zu entscheiden („Nun muss das Betreuungsgericht entscheiden. Und nach dieser Entscheidung richte ich mich.“).

    Nein! Ich als Betreuungsgericht entscheide nicht und nehme dem Betreuer die Entscheidung auch nicht ab.

    Ich genehmige eine Entscheidung nur. Oder eben nicht. Und ich erwarte von dem Betreuer dass er seine Entscheidung auch mit erteilter Genehmigung vor Ausspruch der Kündigung nochmals eigenverantwortlich überprüft. Das ist meines Erachtens seine Pflicht.

    Und eine falsche Entscheidung des Betreuers bleibt falsch. Auch mit meiner Genehmigung (wenn er von ihr Gebrauch macht). Sie wird durch meine Genehmigung nicht richtiger.

    Man sieht dies an der Haftung des Betreuers für eine falsche Entscheidung, zu der eine Genehmigung des Betreuungsgerichts vorlag.

    Wenn ich dein Betreuungsrichter wäre, würde ich bei Kenntnis deiner zitierten Grundaussage in der Genehmigung eine entsprechende Be- bzw. Anmerkung zu deiner Verpflichtung in Bezug auf das Gebrauchmachen von der Genehmigung machen.

    Das Verlagern der Entscheidung auf das Betreuungsgericht funktioniert so nicht.

  • Wie bereits vorgetragen übernimmt der Sozialleistungsträger während der Haft nicht mehr die Kosten der Wohnung (Miete, Nebenkosten usw.)

    Mein Betreuter kann diese vertraglich geregelten Kosten aus eigenen Mittel nicht bestreiten.

    Aus diesem Grund habe ich den Entschluss gefasst, die Wohnung zu kündigen und mir meine Kündigung betreuungsgerichtlich genehmigen zu lassen.

    Und genauso werde ich auch verfahren!

    Bitte keine Probleme herbeireden wo keine sind.

  • Noch einmal zurück zum Thema:
    Wenn der Verurteilte wirklich so schwer erkrankt ist, wäre es m. E. sinnvoll vor der Kündigung erst einmal die gesundheitliche Entwicklung im Vollzug abzuwarten und mit dem ärztlichen Dienst der JVA die Frage einer möglichen Entlassung gem. § 455 StPO abzuklären. Nicht, dass er nach zwei Monaten raus kommt und auf der Straße sitzt.

    Wie bereits gesagt, die Lösung ist die Zuweisung einer sogenannten Obdachlosenwohnung. Regelt das jeweilige Polizeirecht der Länder. (öffentliches Recht) Er wird in keinem Fall auf der Straße sitzten.


    Schön, wenn es bei euch so läuft.

    Im hiesigen Bereich gibt es überhaupt keine Obdachlosenwohnungen, sondern einen Platz im Mehrbettzimmer im Obdachlosenheim. Und tagsüber darf man sich nicht im Zimmer aufhalten.

  • :(

    Angesichts der beruflich Erfahrung von Dirk finde ich deinen Kommentar sehr anmaßend. :mad:

  • Er hat bestimmt unweigerlich seine Berufserfahrung in seinem Bereich. Dennoch geht seine Aussage bezgl. der JVA total an der Realität vorbei.

    Ich wollte hier ursprünglich kurz über ein Sonderkündigungsrecht diskutieren. Stattdessen gab es Ausführungen zur Nationalität der Vereinigten Staaten von Amerika.... Es wurde ausführlich mit vielen Worten dargelegt, dass eine Kündigung von Wohnraum der Betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf... was bestimmt hier jedem klar ist...

    Dann kam noch die Behauptung in einer JVA gibt es genügend Drogen, so dass niemand einen Entzug druchmachen muss.. und in der JVA würde sogut wie niemand sterben... die Lebenserwartung wäre dort höher....

    Ich schlage vor, wir lassen das Thema jetzt....

  • Ich wollte hier ursprünglich kurz über ein Sonderkündigungsrecht diskutieren.


    Obwohl auch ich nicht verstehe, warum du die Wohnung kündigen möchtest (das kann nach 2 Monaten Mietschulden ja auch der Vermieter machen), möchte ich noch mal kurz zur Ausgangsfrage kommen.
    Eine Grundlage für ein Sonderkündigungsrecht sehe ich nicht. Die im Mietvertrag festgelegte Kündigung muss eingehalten werden (ab Vorlage des Genehmigungsbeschlusses) es sei denn, man handelt mit dem Vermieter etwas anders aus.
    Aber warte erst mal ab, ob du die Genehmigung überhaupt bekommst. Wenn nicht, was ich mir gut vorstellen kann, erübrigt sich deine Überlegung ohnehin.

  • Anstatt einer Kündigung durch den Betreuten dürfte ggf. auch ein Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter infrage kommen. Dieser könnte natürlich nur im Einverständnis mit dem Vermieter geschlossen werden. Allerdings würde hier auch eine nachträgliche Genehmigung möglich sein. Das wäre für den Betreuten (und womöglich auch für den Vermieter) die bessere Alternative gegenüber der Kündigung, da keine Kündigungsfrist einzuhalten ist. So würden keine Mietzahlungen mehr fällig werden und der Vermieter könnte die Wohnung schneller neu vermieten.
    Wenn das Betreuungsgericht die Kündigung für genehmigungsbedürftig hält, dürften gegen einen Aufhebungsvertrag auch keine Bedenken bestehen.

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