Zwangssicherungshypothek auf einem aus zwei Flurstücken bestehenden Grundstück

  • Im Grundbuch ist unter BV-Nr. 1 das Flst. 222 und das ZuFlst. 222/100 gebucht.

    Das Finanzamt ersucht um die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an dem "...Grundstück Flst. 222...".

    Da ein ZuFlst. nicht buchbar ist, kann m.E. eine Teilung und Abschreibung gem. § 7 Abs. 1 GBO nicht vorgenommen werden.

    Was ist zu tun?

  • Das Ersuchen würde auch ebensowenig wie ein Zahlungstitel die Teilungserklärung des Eigentümers ersetzen. Beim Finanzamt anrufen und sich eine vollständige Grundstücksbezeichnung nachreichen lassen.

  • Das Ersuchen würde auch ebensowenig wie ein Zahlungstitel die Teilungserklärung des Eigentümers ersetzen. Beim Finanzamt anrufen und sich eine vollständige Grundstücksbezeichnung nachreichen lassen.

    Ich war der Meinung, dass das ZuFlst. 222/100 (als Teil der BV-Nr. 1) nicht mit einer Zwangssicherungshypothek belastet werden kann, da es an sich nicht buchbar ist. Es ist ja eigentlich nur "vorübergehend", bis es einem anderen Grundstück zugeschrieben wird. Warum das hier noch nicht geschehen ist, weiß ich nicht. Kann also die gesamte BV-Nr.1, bestehend aus dem Flst. 222 und dem ZuFlst. 222/100 (die Nachreichung einer vollständigen Grundstücksbezeichnung im vorgenannten Sinne vorausgesetzt) mit der Zwangssicherungshypothek belastet werden?

  • Es kann für sich allein nicht belastet werden, als Ganzes zusammen mit Flst. 222 schon. Ist für mich eine Frage der Grundstücksbezeichnung.

    M.E. liegt ein grundbuchrechtlicher Mangel vor. Von der Möglichkeit, mit dem Finanzamt zu telefonieren, wäre somit eine rangwahrende Zwischenverfügung nach § 18 angesagt. Liege ich damit richtig?

  • Es kann für sich allein nicht belastet werden, als Ganzes zusammen mit Flst. 222 schon. Ist für mich eine Frage der Grundstücksbezeichnung.

    M.E. liegt ein grundbuchrechtlicher Mangel vor. Von der Möglichkeit, mit dem Finanzamt zu telefonieren, wäre somit eine rangwahrende Zwischenverfügung nach § 18 angesagt. Liege ich damit richtig?

    Hat jemand eine Idee. Ich finde leider nichts.

  • Dann ist es eine Frage der Auslegung. Selbst wenn er wollte, könnte der Antragsteller das Flst. 222 nicht für sich allein belasten, weil ihm zur Teilung die Eigentümererklärung fehlt und das Zuflurstück Nr. 222/100 nicht unabhängig von Flst. 222 bestehen könnte. Im Wege der Auslegung kommt man zu dem Ergebnis, dass ein verständiger Antragsteller das gesamte Grundstück belasten wollte, er aber die Grundstücksbezeichnung versemmelt hat -> Rangwahrender Antrag. Kommt ein weiterer Antrag, bleibt es bei der Reihenfolge des § 17 GBO.

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