Wechselbezüglichkeit

  • Hallo, ich brauche mal eure Meinung:
    Ehemann erstellt ein eigenhändiges Testament in dem er seine Ehefrau als Alleinerbin einsetzt, Ehefrau erstellt am selben Tag ein eigenhändiges Testament, in dem sie ihren Mann als Alleinerben einsetzt. Am selben Tag wird noch ein gemeinschaftliches Testament erstellt: Im Falle unseres Todes vermachen wir unser gesamtes Vermögen unseren Kindern a+b.
    Der Ehemann verstirbt. Die Ehefrau bekommt einen Alleinerbschein, aus dem Erbscheinsantrag ergibt sich leider nichts weiter.
    10 Jahre nach dem Tod des Ehemannes erstellt die Ehefrau ein Testament,Sohn a Alleinerbe.
    Nun möchte der Sohn einen Alleinerbschein beantragen.
    Ich würde jedoch von Wechselbezüglichkeit ausgehen.

  • Wenn ich das richtig verstehe, gehst du von einer Wechselbezüglichkeit zwischen der Verfügung im gemeinschaftlichen Testament und den beiden Einzeltestamenten aus?
    § 2270 BGB ist auf Einzeltestamente von Ehegatten (auch bei inhaltlicher Abstimmung) nicht anwendbar, insofern kann man m.E. keine Wechselbezüglichkeit zwischen den Einzeltestamenten untereinander bzw. dem gemeinschaftlichen Testament annehmen.

    Lässt sich dem Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments evtl. noch mehr entnehmen oder gibt es nur diese eine Verfügung?

  • Ich hätte - vorbehaltlich der Einlassungen des Längstlebenden im damaligen ES-Antrag - erstmal angenommen, dass alle 3 Dokumente als ein gemeinschaftliches Testament errichtet wurden. Sonst hätte ich Probleme, die Alleinerbenstellung des Überlebenden festzustellen - oder hab ich da irgendwo ein Brett vorm Kopf?
    Natürlich doof, wenn der damalige ES-Antrag dazu so gar nichts sagt... Was wurde denn damals wie eröffnet?

  • Die Umdeutung der drei Testamente in ein gemeinschaftliches Testament halte ich hier für schwierig. Welchem Zweck hätte die Errichtung der Einzeltestamente zusätzlich zu dem gemeinschaftlichen Testament dann dienen sollen? Vielleicht kann man von den Beteiligten (also den beiden Söhnen) hierzu noch Informationen bekommen?
    Ich hätte das gemeinschaftliche Testament so interpretiert, dass hier entweder für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Ehegatten oder bzgl. des Zuletztsterbenden eine Verfügung getroffen werden sollte. Aber ohne Anhaltspunkte wird es mit der Auslegung schwierig. :nixweiss:

  • Ich hänge mich hier mal ran.

    Die Ehegatten haben jeder ein Einzeltestament mit folgendem Inhalt erstellt:

    "Ich erkläre ungeachtet der Pflichtteile, dass der zuerst Verstorbene den weiterlebenden Ehegatten uneingeschränkt als Alleinerben bestimmt. Nach dem Tode des Letztlebenden, verfüge ich dass unsere leiblichen Kinder zu gleichen Anteilen unsere Schlusserben sind."

    Der Erstverstorbene hat ein leibliches Kind.

    Die Überlebende hat zwei leibliche Kinder.

    Ich sehe hier eine Vor- und Nacherbfolge dahingehend, dass Nacherben die 3 Kinder sind. Die Antragstellerin gibt an, dass sie Alleinerbin werden sollte und die 3 Kinder Schlusserben.

    Wenn ich den Erbschein ohne Vor- und Nacherbfolge erteile, besteht die Gefahr, dass die Ehefrau ihr Testament ändert und die Kinder leer ausgehen bzw. das leibliche Kind des Erstverstorbenen.

    Können diese zwei Einzeltestament als gemeinschaftliches Testament umgedeutet werden mit entsprechender Vor- und Nacherbfolge?

    Müsste ich dann das Testament der Überlebenden als Sicherstellung zur Akte nehmen?

    Wie beurteilt Ihr den Sachverhalt?
    Viele Grüße

  • Ja, hier muss man prüfen, ob es sich tatsächlich um Einzeltestamente oder ein gemeinschaftliches auf zwei Blättern handelt und da kommts aufs Datum und sonstige äußere Umstände an (z.B. analoger Text).

  • Die Testamente haben das gleiche Datum. Gemeinsame leibliche Kinder haben die Ehegatten nicht. Ein Kind ist das leibliche Kind eines Ehegatten und zwei andere die leiblichen Kinder des anderen. Der Testamentstext ist gleich.

  • Die Testamente haben das gleiche Datum. Gemeinsame leibliche Kinder haben die Ehegatten nicht. Ein Kind ist das leibliche Kind eines Ehegatten und zwei andere die leiblichen Kinder des anderen. Der Testamentstext ist gleich.

    Dann ist es ein gemeinschaftliches Testament, Schlusserben (nicht Nacherben) sind die Kinder. Änderungsmöglichkeiten nur bezüglich der eigenen Kinder.

  • Für mich ist es auch ein gemeinschaftliches Testament.
    Eine Vor- und Nacherbschaft ist für mich nicht ersichtlich.

    Unsere leiblichen Kinder wäre auszulegen. Gemeinsame Kinder ("unsere") haben sie nicht, aber dem Wortlaut nach, würde ich auch auf die 3 Kinder als Schlusserben setzen.

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