Anrechnung Geschäftsgebühr bei Urheberrechtsverfahren

  • Fall:
    Mahnverfahren (Forderung: vorgerichtl. Kosten für Abmahnung 900,00 EUR und Schadensersatz 984,60 EUR)
    streitiges Verfahren
    Anerkenntnisurteil (wie beantragt tituliert)

    KFA
    - VV 3305 nebst VV 7002
    - VV 3100 unter Anrechnung VV 3305
    - VV 3104
    - VV 7002

    + anteilige Kosten für Rechtsstreit gegen den Anschlussinhaber (Auskunftsverfahren)

    Gegenseite bemängelt, dass keine Anrechnung der Geschäftsgebühr (Abmahnung) erfolgt ist.

    Die anderen Seite sagt jetzt, keine identischen Gegenstände. Unterlassungsanspruch wurde nicht miteingeklagt.

    Was sagt ihr? Anrechnung?

  • Gegenseite bemängelt, dass keine Anrechnung der Geschäftsgebühr (Abmahnung) erfolgt ist.

    Die anderen Seite sagt jetzt, keine identischen Gegenstände. Unterlassungsanspruch wurde nicht miteingeklagt.

    Was sagt ihr? Anrechnung?


    Die Vorb. 3 Abs. 4 VV sagt: "Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, ...". Wenn jetzt nur der Schadensersatz eingeklagt wurde, dann kommt es darauf an, ob die GG nur aus dem Unterlassungsanspruch oder auch wegen des Schadensersatzes entstanden und tituliert worden ist. Ist das so, könnte die Gegenseite sich nach § 15a Abs. 2 Var. 2 RVG auf die Anrechnung (aber nur nach der Wertstufe bis 1.000 €) berufen.

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Über den wohl gleichen Sachverhalt (vemutlich auch die gleiche Anwaltskanzlei:)) hab ich mich auch schon geärgert, s. Thread: "GG als Hauptforderung - anrechnen?"
    Da müsste wohl die Gegenseite schon bei Klageerhebung einschreiten...

    Du hast nur ein Leben - aber wenn Du es richtig gemacht hast, reicht das auch ... Indra

  • Das würde aber bedeuten, dass, wenn der Kläger in einem separaten Verfahren noch den Unterlassungsanspruch erfolgreich einklagt, die Gefahr besteht, dass keine Anrechnung erfolgt, wenn die Gegenseite einen anderen RA hat, der nicht weiß, dass die GG bereits - wenn auch in einem anderen Verfahren - tituliert worden ist.

  • Aber die Partei müsste es doch wissen und normalerweise den Anwalt bestimmt auch auf das weitere Verfahren hinweisen bzw. Unterlagen über die weitere Klage vorlegen: denn wenn eine Geschäftsgebühr als Hauptsache eingeklagt wird, dann liegt doch die Frage nach dem dazugehörigem ursprünglichen Verfahren nahe?
    Ich habe bislang leider auch noch keine "Lösung" zu dieser Problematik gefunden - bei mir läuft zu dieser Frage derzeit ein Rechtsmittelverfahren; leider nur wegen eines Betrages von ca. 80.- € und endet damit beim Richter....

    Du hast nur ein Leben - aber wenn Du es richtig gemacht hast, reicht das auch ... Indra

  • Ausgehend vom Sachverhalt, daß eine GG aus beiden Gegenständen (Unterlassung, Schadensersatz) angefallen ist und letztlich der Schadensersatz gerichtlich verfolgt wird, ist das jedenfalls für das hiesige KfV irrelevant. Mangels Gegenstandsidentität wäre nur nach dem Wert des Schadensersatzes anzurechnen.

    Der hypothetische Fall, daß später noch einmal aus dem Unterlassungsanspruch eine VG für den Kläger-RA entsteht und sich der Beklagte nach § 15a Abs. 2 Var. 2 RVG auf die restliche Anrechnung berufen könnte, beinhaltet ja bereits die Antwort auf das Problem: Der Beklagte muß dann aktiv werden und die "Einrede" erheben, daß hinsichtlich der GG aus dem Unterlassungsanspruch bereits ein ZV-Titel gegen ihn bestehe. Wenn er das (warum auch immer, ob er nun seinen RA nicht vollständig informiert oder die Problematik trotz Information gar nicht er- bzw. durchblickt) unterläßt, wird eben auch "aus Unrecht irgendwann Recht".

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • In meinem Fall war auch der Schadensersatz ursprünglich nicht miteingeklagt, sondern wurde erstmals zusammen mit der für den Unterlassungsanspruch geltend gemachten Geschäftsgebühr im Mahnverfahren angesetzt. Beides war zwar bei der Unterlassungsklage mit aufgeführt, aber eben nicht mit der (1.) Klage gefordert - so erfolgt dann nirgends eine Anrechnung.
    Ich gebe Dir recht: wenn sich in einem solchen Fall die Partei nicht meldet, zahlt sie zuviel (aber welcher "Normalbürger" weiß denn so etwas - an der Anrechnung scheitern ja auch oft die "Fachleute":oops:)

    Du hast nur ein Leben - aber wenn Du es richtig gemacht hast, reicht das auch ... Indra

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