Verfall bei mehrfachen Einzahlungen

  • Jetzt muss ich auch mal eine Frage stellen, weil ich dazu leider nichts gefunden habe:

    Wie berechnen sich denn die Fristen bei mehrfachen Einzahlungen über einen längeren Zeitraum hinweg?

    Ich habe hier eine Sache, in der 1986 erstmalig hinterlegt wurde, aber in der bis einschließlich 1990 weitere Beträge hinterlegt wurden.

    Verfällt die Sache dann 2017 oder erst 2021? Ich tendiere ja zu 2017, einfach aus dem Grund, dass ich nirgends eine gegenteilige Regelung gefunden habe.

    Dann kann es aber zu Extremfällen kommen, wie ich ebenfalls einen habe: Da wird in einer anderen Sache seit 1990 jeden Monat ein Betrag hinterlegt und das bis heute. Da kann es doch nicht im Sinne das Erfinders sein, dass 2021 die gesamte Masse verfällt, obwohl wenige Tage zuvor noch eine Hinterlegung erfolgte…

  • M.E. verfallen die Teil-Massen jeweils, wenn die Frist insoweit abgelaufen ist.

    Wenn monatlich Beträge gezahlt werden, dürfte sich aber anbieten, den Verfall jeweils nicht monatlich sondern Jahrgangsweise festzustellen (sofern Euer HL-Recht nicht zwingend anderes vorschreibt).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Und wie verhält es sich bei Massen, bei denen ich nicht mehr wirklich weiß, wann was hinterlegt wurde, da Teilauszahlungen erfolgt sin?

    Z.B. Einzahlung in Höhe von 20.000,- EUR in 2005 und weitere Einzahlung in Höhe von 20.000,- EUR in 2010, aber dann Herausgabe in Höhe von

    a) 10.000,-
    b) 20.000,-
    c) 30.000,-

    im Jahr 2015?

  • Ich würde sagen: Immer möglichst zugunsten evt. Rechtsinhaber. Also Auszahlungen immer auf den ältesten Betrag.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Ist in Nds. für die Verzinsung ausdrücklich geregelt und das würde ich hier entsprechend anwenden. Danach gilt "first in, first out":

    Setzt sich eine Hinterlegungsmasse aus mehreren zu verschiedenen Zeiten eingezahlten Beträgen zusammen, so werden sie für die Verzinsung zusammengerechnet. Werden aus einer solchen Hinterlegungsmasse Teilbeträge ausgezahlt, so ist dies für die Verzinsung als Auszahlung aus den am frühesten eingezahlten Beträgen zu behandeln.
    (§ 11 Abs. 2 AVNHintG).

    Ulf

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