Testamentsvollstreckung

  • Die Erblasserin hat folgendes handschriftl. Testament hinterlassen:
    Mein Sohn a wird Alleinerbe. Ich ordne Testamentsvollstreckung an. TV ist b. Der TV ist berechtigt und verpflichtet dem Erben mtl. einen Betrag x auszuzahlen. Der Betrag in Höhe von ... soll für die Renovierung des Hauses eingesetzt werden.
    Dann werden noch diverse Vermächtnisse angeordnet.
    Die Erblasserin war ledig und hatte nur ein Kind, a.
    Nun schreibt der TV, dass die Erblasserin nur wenig Bargeld hinterlassen hat. Er verzichte daher auf das Amt des TV.

    Ist das möglich? Ich habe Bedenken bei der obigen Konstellation.

  • Der TV lehnt die Amtsübernahme ab.

    Kommt das Nachlassgericht zum Ergebnis, dass das Testament kein Ersuchen auf Ernennung eines TV enthält, ist die TV wohl vom Tisch.

    Gibt das Testament etwas für ein Ersuchen her?

  • Ich tendiere zum Wegfall der TV bzw. sehe kein konkludentes Ersuchen nach § 2200 BGB.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Meine beiden Vorredner haben schon darauf hingewiesen, dass zwischen dem TV-Amt und der TV als solche zu unterscheiden ist. Der TV kann das Amt ohne Abgabe von Gründen ablehnen und das hat er nach dem Sachverhalt getan. Es stellt sich also die Frage, ob aufgrund eines sich im Wege der Auslegung ergebenden stillschweigenden Ersuchens des Erblassers nach § 2200 BGB vom Nachlassgericht ein TV ernannt werden muss oder ob es dies nicht tut und die TV als solche damit materiell erlischt. Sowohl die Ernennung als auch die Nichternennung bedarf eines rechtskräftigen Beschlusses, weil sonst nicht der erforderliche grundbuchrechtliche Nachweis des materiellen Erlöschens der TV geführt werden kann.

    Ob ein Ersuchen i.S. des § 2200 BGB vorliegt, können nur die anzustellenden Ermittlungen und Anhörungen ergeben. Dass der Erbe nur einen monatlichen Betrag aus dem Nachlass erhalten soll, könnte für sich alleine schon für eine Aufrechterhaltung der TV sprechen. Andererseits können sich aber auch insoweit die Umstände geändert haben, denn wenn nur wenig Geldnachlass vorhanden ist, ist auch diese Erblasseranordnung weitgehend sinnlos geworden. Gleichwohl fragt sich, ob nicht in der Person des Erben Gründe für eine Beibehaltung der TV zu erblicken sind. Aber wie gesagt: Das können nur die noch anzustellenden Ermittlungen ergeben.

  • Ich hänge mich hier mal mit einer Frage an.
    Ich habe das handschriftliche Testament eröffnet, in dem TV angeordnet ist.
    Der originär eingesetzte TV wie auch der Ersatz-TV haben beide abgelehnt.
    Ich komme zum Ergebnis, dass ein Ersuchen nach 2200 BGB stillschweigend vorliegt.

    Zu welchem Zeitpunkt muss ich denn den TV ernennen?
    Jetzt schon oder auch erst in einem Erbscheinsverfahren?:gruebel:

  • Sofort.

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