Verbindung Unterhaltsverfahren 250 Abs. 3 FamFG

  • Hallo,

    die Unterhaltsvorschusskasse übersendet mehrere Anträge desselben Unterhaltsschuldner (ein Begleitschreiben und daneben die Anzahl entsprechender Antragsformulare), die Geschäftsstelle trägt die Sachen als ein Unterhaltsverfahren unter einem Aktenzeichen ein. Bedarf es nunmehr noch eines Verbindungsbeschluss gem. § 250 Abs. 3 FamFG (und wie würde dann die Beschlussformel lauten)?

    Liebe Grüße
    Felix

  • Ich kann für Bayern mitteilen, es wird kein Verbindungsbeschluss benötigt. Die vereinf. Unterhaltsverfahren sind entsprechend der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AktO zu erfassen. Siehe Liste 22 Nr. 8 zur AktO.

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