Kostenerstattung (§ 9 BerhG) bei Beratungshilfe wg. § 44 SGB X

  • Hallo ihr Lieben!

    ich habe heute mal wieder eine ganz dumme Frage.

    Ich habe ein Verfahren, in dem vor meiner Übernahme BerH für einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bewilligt wurde.
    Warum das sinnvoll oder nicht sinnvoll ist, ist erstmal egal, ändern kann ich es nicht mehr.

    Meine Frage dreht sich um § 9 BerhG.
    In dem Überprüfungsverfahren hat die Behörde nämlich dem Antrag stattgegeben und den Bescheid komplett im Sinne des ASt abgeändert, sodass dieser nun nicht mehr beschwert ist.

    Mit ist bekannt, dass der Anwalt im Verfahren beim Jobcenter keine Gebühren bekommt (UKS aus § 63 SGB X), aber...:

    Offenbar war das Prüfungsverlangen des ASt vollkommen gerechtfertigt. Schlägt sich die Tatsache, dass im 44er-Verfahren keine Kosten entstehen auch auf eine eventuelle Erstattungspflicht im Beratungshilfeverfahren durch?
    Oder kann ich die von mir ausgezahlten Gebühren trotzdem beim Jobcenter einfordern?
    (Da die Anwälte bei der Erstattungspflicht auf dem Vergüter eh alle immer "nein" ankreuzen, mag ich mich darauf nicht mehr verlassen...:roll:)

    Viele Grüße und vielen Dank schon einmal!
    (auch für eine eventuelles "Hör auf, Rumzueiern! Da gibts nix zu holen!" :D)

    Zahira

    Don't blink. Blink and you're dead. They are fast. Faster than you can believe. Don't turn your back. Don't look away. And don't blink. Good Luck. - The Doctor

  • Im Verfahren nach § 44 SGB XII findet keine Kostenerstattung statt, auch wenn das Prüfungsverlangen noch so begründet ist (das ist einer der Gründe, warum es für § 44 SGB XII in der Regel keiner BerHG gibt; keine Selbstzahler würde ohne Not in das Verfahren gehen, wenn er das selbst zahlen müsste. Normalerweise wehrt man sich gegen Bescheide durch fristgerechte Rechtsmittel, da gibt es dann Kostenerstattung). Und selbst wenn es anders wäre, müsstest du meines Wissens nach die Akte dem Präsident des LG vorlegen, damit der dann prüft, ob man den vermeintlichen Kostenschuldner verklagt. Was da raus kommt, kannst du dir sicher denken ;).

  • Zustimmung zu Corypheus, bis auf einen Punkt:

    Und selbst wenn es anders wäre, müsstest du meines Wissens nach die Akte dem Präsident des LG vorlegen, damit der dann prüft, ob man den vermeintlichen Kostenschuldner verklagt. Was da raus kommt, kannst du dir sicher denken ;).

    Der Vollständigkeit halber: Diese Vorlage ist nur dann erforderlich, wenn der Erstattungspflichtige nicht von sich aus nach Aufforderung durch das Gericht zahlt :)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Im Verfahren nach § 44 SGB XII findet keine Kostenerstattung statt, auch wenn das Prüfungsverlangen noch so begründet ist

    Ja, das war mir schon klar. Aber aus dem Kontext deiner Antwort würde ich jetzt mal schießen, dass das deiner Meinung nach auf mein BerH-Verfahren durchschlägt und ich keine Kostenerstattung verlangen kann.

    Und selbst wenn es anders wäre, müsstest du meines Wissens nach die Akte dem Präsident des LG vorlegen, damit der dann prüft, ob man den vermeintlichen Kostenschuldner verklagt.

    Stimmt, aber erst, nachdem ich selber erfolglos zur Zahlung aufgefordert habe. ;)

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    Einmal editiert, zuletzt von Zahira (27. Juni 2018 um 09:10) aus folgendem Grund: fehlendes Wort ergänzt

  • Im Verfahren nach § 44 SGB XII findet keine Kostenerstattung statt, auch wenn das Prüfungsverlangen noch so begründet ist

    Ja, das war mir schon klar. Aber aus dem Kontext deiner Antwort würde ich jetzt mal schießen, dass das deiner Meinung nach auf mein BerH-Verfahren durchschlägt und ich keine Kostenerstattung verlangen kann.

    Das muss auf das BerH-Verfahren durchschlagen. Ein Übergang kann ja nur stattfinden, wenn ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch besteht, der übergehen kann.

    Und mal ganz unjuristisch gedacht:

    Es wäre aus Sicht der Behörde kaum nachvollziehbar, dass sie bei einem "normalen" § 44 SGB XII nichts zahlen muss, aber bei BerHG etwas erstatten muss, nur weil der Rechtsanwalt von der Landeskasse bezahlt wird.

  • Das muss auf das BerH-Verfahren durchschlagen. Ein Übergang kann ja nur stattfinden, wenn ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch besteht, der übergehen kann.

    :daumenrau

    Genau, Voraussetzung für den Forderungsübergang nach § 59 I 1, III RVG (nicht: § 9 S. 2 BerHG) ist natürlich ein Kostenerstattungsanspruch, der übergehen kann.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Ok, dankeschön! (wieder einmal) :)

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