Halli, Hallo, ich habe folgende Frage:
Vorgeschichte:
Zwischen Erbin (E) und Pflichtteilsberechtigter (P) wurde vor einigen Monaten ein gerichtlicher Vergleich geschlossen.
Der Betreute (B) bildet gemeinsam mit E die Erbengemeinschaft, war jedoch am Abschluss des Vergleichs nicht beteiligt.
Aktuelle Fragestellung:
Nach eingehender Prüfung der Angelegenheit und zur Wirksamkeit des Vergleichs will der Betreuer nun im Namen seines Betreuten dem geschlossen Vergleich zustimmen bzw. diesen genehmigen.
Nach Rücksprache mit dem den Vergleich beschließenden Richter genügt diesem eine formlose schriftliche Zustimmung durch den Betreuer.
Bedarf die formlose Zustimmung zu dem Vergleich der betreuungsgerichtlichen Genehmigung?
Ich bin mir nicht sicher, ob das ein Fall von § 1822 Nr. 12 BGB ist, weil dem Vertrag ja nur nachträglich zugestimmt wird. Geschlossen wurde er ja bereits zwischen E und P. Was meint ihr?
Danke im Voraus für jede Meinung!