Terminsgebühr und Einigungsgebühr

  • Hallo Zusammen!

    Ich habe hier einen Fall, bei dem ich nicht so recht weiterweiß bzw. das Gefühl habe, dass viel zu viele Gebühren abgerechnet werden.Vielleicht könnt Ihr mir helfen.

    Es handelt sich um ein Verfahren wegen Räumung und Herausgabeund wegen einer Forderung. Der Streitwert wurde auf insgesamt 25.380 € (ohnegenauere Aufteilung) festgesetzt. Im Laufe des Verfahrens wird dieRäumungsklage für erledigt erklärt. Es ergeht sodann VU wegen der Forderung gemäߧ 331 Abs. 3 ZPO. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Der Kläger-RA beantragt nun folgendes:
    1,3 Verfahrensgebühr aus 25.380 €
    1,2 Terminsgebühr aus 25.380 €
    Reisekosten nach Nrn. 7003, 7005 VV RVG.

    Ich habe dann moniert, dass lediglich eine 0,5 Terminsgebühraus dem Wert der Forderung für das VU angefallen sei und dass mangels Terminkeine Reisekosten festgesetzt werden könnten.
    Der RA teilt mit, dass es eine Besprechung mit derGegenseite in der streitgegenständlichen Wohnung ohne Mitwirkung des Gerichtsgegeben habe. Für diesen Termin seien auch die Reisekosten entstanden. Beidiesem Termin erfolgte die Abnahme der Wohnung, da die Beklagtenzwischenzeitlich ausgezogen waren. Nach diesem „Termin“ erfolgte die teilweiseErledigterklärung.
    Ergänzend wird nun auch noch eine 1,0 Erledigungsgebühr nachNr. 1003 VV RVG aus 11.400 € (Streitwert Räumung lt. RA) beantragt.
    Was sagt Ihr zur 1,2 Terminsgebühr und zur 1,0Erledigungsgebühr? Sind die tatsächlich entstanden?
    Ist die Terminsgebühr ein Fall von Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG?Aber würde sie dann wirklich aus dem vollen Wert anfallen oder nur aus dem Wertder Räumung, weil nur diesbezüglich der Termin zu einer Erledigung geführt hat?

  • So einen ähnlichen Fall hatten wir schon mal: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?69345-Reisekosten-Räumungsobjekt-erstattungsfähig&highlight=wohnungs%C3%BCbergabe

    Vielleicht kannst du ja daraus Nektar saugen.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • @ Ini:
    Ich gehe davon aus, dass der RA eine Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG meint. Er hat sie nur fälschlicherweise als Erledigungsgebühr bezeichnet und ich habs so übernommen.

  • Ob die Besprechung zur Erledigung führt, ist nicht entscheidend. Es zählt allein, dass Gespräche mit dem Ziel der Beendigung/Vermeidung eines Rechtsstreits geführt wurden. Das Ziel müssen aber beide Gesprächspartner haben.

    Ich halte die Reisekosten und die TG für erstattungsfähig, soweit der Beklagte die Besprechung und deren Ziel bestätigt. Eine Einigungsgebühr gibt es nicht ohne Einigung. Worauf wurde sich denn geeinigt? Der Räumungsantrag hat sich ja durch den Auszug tatsächlich erledigt. Für die EG wäre m.E. weiterer Vortrag nötig.

  • Die Beklagten sind anwaltlich nicht vertreten und haben sich im gesamten Verfahren nicht geäußert. Sie haben das Gespräch also nicht bestätigt aber eben auch nicht bestritten.

    Zum Entstehen der Einigungsgebühr wurde mir noch mitgeteilt, dass die Parteien sich geeinigt haben, dass die streitgegenständliche Wohnung beim Termin nicht ordnungsgemäß geräumt war, dies aber binnen 2 Monaten noch erfolgen darf und das Verfahren trotzdem schon vorher für erledigt erklärt wird.

    Was meint Ihr, reicht das?

  • "Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben." (BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - VI ZB 45/09 -, juris).

    Für die Entstehung der Einigungsgebühr muss ja überhaupt sowas wie ein Vergleich/ein Vertrag zustande gekommen sein.
    Mangels abweichender Vereinbarung der Parteien wäre dann wohl § 98 ZPO anwendbar - Kosten gegeneinander aufgehoben.
    Und ohnehin nicht von der KGE umfasst, s.o.
    Die Einigungsgebühr halte ich daher nicht für erstattungsfähig.

    Die Terminsgebühr würde ich aber festsetzen.
    Die Reisekosten auch.

    Der Weg ist das Ziel.

    Da wird auch Zweifel sein

    es wird viel Zaudern sein
    da wird Unglaube sein
    wie alle einsam und allein

    (Das Ich, "Destillat")

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