Herausgabe bei Werthinterlegung

  • Hallo zusammen.

    Als Hinterlegungs-Neuling hab ich eine Frage, welche vllt. leichter zu beantworten ist als ich bislang meine... Folgende Konstellation:

    Hinterlegt wurden durch die Bank Wertgegenstände (Verschiedenes an Schmuck, Münzen), da die Kosten für das Schließfach nicht beglichen wurden und dieses dann aufgelöst wurde.
    Nun beantragt die vorherige Mieterin des Schließfachs, im Hinterlegungsantrag als Empfangsberechtigte Erfasste, die Herausgabe der Gegenstände.

    Muss ich hier die Eigentumsverhältnisse prüfen? (wenn dies überhaupt irgendwie möglich ist und außerdem müssen die von ihr im Schließfach verwahrten Gegenstände wohl nicht in ihrem Eigentum stehen) Oder reicht mir aus, wenn sie mir glaubhaft macht, dass es sich um ihre Gegenstände handelt oder muss sie mir nur nachweisen, dass sie die ursprüngliche Mieterin war durch Vorlage des Personalausweises?

    Es fällt mir sehr schwer, hier § 22 HintG mit dem Nachweis der Berechtigung richtig anzuwenden. Eine Freigabeerklärung kann auch nicht eingeholt werden, die Bank hat auf das Recht zur Rücknahme verzichtet, außer der Empfangsberechtigten gibt es daher keinen Beteiligten mehr im Verfahren...

    Denke ich zu kompliziert? Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen...

  • Du denkst da zu kompliziert. Wenn Sie als alleinige Empfangsberechtigte namentlich im Hinterlegungsantrag aufgeführt ist, musst du ihr auf Antrag alles herausgeben.

    Vergiss nicht vorab die Kosten des Verfahrens einzufordern.

  • Nein, die Zustimmung des Hinterlegers wird nie benötigt, wenn er nicht gleichzeitig Empfangsberechtigter ist. Hierbei ist es auch unerheblich, ob der Hinterleger auf das Recht der Rücknahme verzichtet hat.

    Gibt es nur einen einzigen Empfangsberechtigten, kann der die hinterlegte Masse ohne weitere Nachweise einfordern (wenn der Empfang nicht bereits im Antrag von einer Gegenleistung abhängig gemacht wurde).

  • Vielen Dank erstmals für die Infos :)

    Berechtigter Einwand mit den Kosten... nun weiß ich ja nicht, welchen Wert der "Schmuck" und die Münzen nun haben.
    Das kann nach den Angaben in der Annahmeanordnung von Modeschmuck bis echtem Brillantschmuck alles sein.
    Gibt es Regelungen, dass ich nach billigem Ermessen einen Wert (in Ba-Wü) zwischen 20 - 500 € annehmen kann?
    Eine Schätzung wäre vllt. unverhältnismäßig... Wie gehe ich hier vor?

  • Auch wenn es vielleicht Wunschdenken ist: Modeschmuck hätte ja eigentlich nicht zur Hinterlegung angenommen werden dürfen.

    Die Kostenfrage ist auch bei uns (Hessen) ein leidiges Thema, da es dafür keinerlei Richtlinien gibt, sondern lediglich die Rahmengebühr zwischen 7,50 EUR und 250,- EUR laut Hessischem Justizkostengesetz. Etwas vergleichbares dürfte es auch bei euch geben.
    Ich muss aber sagen, dass sich noch nie jemand wegen der Kosten beschwert hat und gerade in Wertpapiersachen habe ich die schon hunderte Male angesetzt.

    Schätzen lassen ist wohl in jedem Fall unverhältnismäßig.

  • Die Höhe der Gebühr hängt nicht nur vom Wert der HL-Masse ab, sondern auch von Umfang, Dauer und Schwierigkeit der Sache. Dies scheint hier alles unterdurchschnittlich zu sein (nur ein Empfangsber., keine Pfändungen, keine Abtretungen, offenbar nur kurze Dauer). Ich würde hier 120,00 € nehmen, das ist die Hälfte der Mittelgebühr.

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