Antrag der Erben auf Aufwandspauschale nach Tod des Betreuers

  • Hallo ich habe folgenden Fall und bitte euch um Mithilfe:

    Der Betreuer ist verstorben. Ein neuer Betreuer wurde bereits bestellt. Nun reicht die Ehefrau des verstorbenen Betreuers den Jahresbericht nebst einem Antrag
    auf Aufwandsentschädigung ein.

    Nun mein Fragen: a) Ist der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach dem Tod des Betreuers auf dessen Erben übergegangen?
    b) Kann ich en Jahresbericht prüfen? Die rechtlichen Pflichten zur Einreichung des Berichtes sind meiner Meinung nach nicht
    vererbbar

  • Der Anspruch auf Aufwendungspauschale ist ja nicht höchstpersönlich und erlischt deshalb nicht mit dem Tod des Betreuers. Er ist vererblich und muss von den Erben (Nachweis) geltend gemacht werden.

    Der Bericht ist eigentlich für die Tonne, da die Erben des verstorbenen Betreuers nicht berichtsplichtig sind.

  • a) Natürlich, warum soll ein schuldrechtlicher Anspruch nicht auf die Erben übergehen?
    b) Ist doch schön, dass dir der Bericht vorgelegt wird. Von dem neuen Betreuer kannst du den Bericht für den zurückliegenden Zeitraum auf keinen Fall verlangen.

  • Der Anspruch auf Aufwendungspauschale ist ja nicht höchstpersönlich und erlischt deshalb nicht mit dem Tod des Betreuers. Er ist vererblich und muss von den Erben (Nachweis) geltend gemacht werden.

    Der Bericht ist eigentlich für die Tonne, da die Erben des verstorbenen Betreuers nicht berichtsplichtig sind.


    :daumenrau

  • @ Ar-Men:
    Auch wenn dem so ist, wäre es meines Erachtens fahrlässig, den Bericht nicht zu prüfen.

    Wem gegenüber willst du denn Gebote bzw. Verbote betr. evtl. Fehler aus der Vergangenheit aussprechen? Den Erben, die keine Verantwortlichkeit haben, gegenüber? Dem neuen Betreuer, der nichts getan hat, gegenüber??

    Wegen mir: Kopie des Berichts an den neuen Betreuer z.K. und ggf. weiteren Veranlassung. Weglegen.

  • [quote='Eddie Macken','RE: Antrag der Erben auf Aufwandspauschale nach Tod des Betreuers Ar-Men:
    . Weglegen.


    :gruebel:

    Im Ernst:
    Wenn mir Besonderheiten in dem Bericht auffallen, würde ich natürlich den neuen Betreuer darauf aufmerksam machen, damit dieser evtl. Ansprüche gegen die Erben prüft und geltend macht.

    Ich sagte doch: „ggf. Kopie an den Betreuer z.K.“.

    Aber was soll ich denn sonst noch tun? Ich bin nicht der Betreuer. Und ich vertrete auch nicht die Interessen des Betroffenen. Dazu hat er -wieder- einen Betreuer.

  • [quote='Eddie Macken','RE: Antrag der Erben auf Aufwandspauschale nach Tod des Betreuers Ar-Men:
    . Weglegen.


    :gruebel:

    Im Ernst:
    Wenn mir Besonderheiten in dem Bericht auffallen, würde ich natürlich den neuen Betreuer darauf aufmerksam machen, damit dieser evtl. Ansprüche gegen die Erben prüft und geltend macht.

    Ich sagte doch: „ggf. Kopie an den Betreuer z.K.“.

    Aber was soll ich denn sonst noch tun? Ich bin nicht der Betreuer. Und ich vertrete auch nicht die Interessen des Betroffenen. Dazu hat er -wieder- einen Betreuer.

    :daumenrau

  • Ich fasse das unter § 1837 BGB. Wenn mir was auffällt, weise ich den Betreuer daraufhin, von Ge- und Verbote war nicht die Rede. Das bloße Übersenden des Berichtes bringt m. E. nichts, da ein Abgleich mit den früheren Berichten dem neuen Betreuer nicht möglich ist. Ich sehe dies auch als meinem Beitrag zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer an. Aber ich denke wir lassen es jetzt gut sein wg. off Topic.

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