Formwirksamkeit des Testaments

  • Mahlzeit liebe Forengemeinde, ich habe mal eine Frage zur Wirksamkeit des Testaments:

    Mir ist ein handschriftliches Testament zur Akte gekommen–vom Vater- das die Alleinerbeneinsetzung des Sohnes beinhaltet. Der Sohn ist inzwischen ledig und kinderlos nachverstorben.

    Das Testament wurde handschriftlich geschrieben,beinhaltet aber noch eine weitere Handschrift. Diese weitere Handschrift hat eine Art Lückentext gefertigt und der Erblasser hat diese dann mit seiner Handschrift ausgefüllt.

    Er hat mit seiner Handschrift seinen Namen + Anschrift eingesetzt, ebenso Name und Anschrift von seinem Sohn und die Angaben zum vorhandenen Grundbesitz ergänzt und das ganze selbst unterschrieben.

    Würde man das Schriftstück nur mit seinen Angaben lesen,käme man nicht auf die Idee, dass es sich um ein Testament handelt.

    Es liest sich ohne die fremde Handschrift also wie folgt:

    Name + Anschrift vom Erblasser
    Name + Anschrift vom Sohn
    Feld, Wald und Grundstück in Stadt X
    Unterschrift Erblasser

    Ich tendiere dazu, dass das Testament formunwirksam ist,was meint ihr?

    Beste Grüße
    Döner

  • Formunwirksam.

    Palandt, 76. Auflage, zu § 2247 I, Rn. 1: Das eigenhändige Testament ist ein vom Erblasser in vollem Umfang handschriftlich verfasstes und unterschriebenes. Dort Rn. 3: -sonst nichtig-

  • Da nach der Andeutungstheorie ja jede noch so kleine Andeutung reichen soll, würde ich hier nicht vorschnell urteilen.

    Bei der Andeutungstheorie geht es um die Auslegung einer formwirksamen Verfügung. Hier ist die Verfügung fomrunwirksam - das ganze Testament muß vom Erblasser von Hand geschrieben sein (BayObLG, FamRZ 90, 441)

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  • Na ja, das ganze Testament sicherlich nicht, auch wenn man das in mehr oder weniger unüberlegten Kommentierungen mitunter liest.

    Wenn das vom Erblasser eigenhändig Geschriebene eine eigenständige erbrechtliche Regelung darstellt, zieht das handschriftliche "Beiwerk" eines Dritten nicht zwingend die allumfassende Unwirksamkeit der Verfügung nach sich.

  • Na ja, das ganze Testament sicherlich nicht, auch wenn man das in mehr oder weniger unüberlegten Kommentierungen mitunter liest.

    Wenn das vom Erblasser eigenhändig Geschriebene eine eigenständige erbrechtliche Regelung darstellt, zieht das handschriftliche "Beiwerk" eines Dritten nicht zwingend die allumfassende Unwirksamkeit der Verfügung nach sich.


    Gut, der Teil des Dokuments, der die (eine) letztwillige Verfügung enthält, muss vom Erblasser geschrieben und unterschrieben sein. Auch dabei bin ich aber der Meinung, dass Ausfüllen von Lückentext nicht ausreicht, egal ob der Lückentext mit der Maschine oder von jemand anderem mit der Hand geschrieben ist.

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