In Flurbereinigungsverfahren sind die Teilnehmer die Grundstückeigentümer. Sofern der eingetragene Eigentümer verstorben ist, können Erbschein, Erbvertrag oder Testament den Eigentümer nachweisen. In einem Grundbuch steht der verstorbene Herr Müller. Frau Müller und Herr Müller stellen 1947 ein Testament auf und bestimmen sich gegenseitig als Erben. Nach dem Tode des Zuletztversterbenden sollen die Kinder A, B und C erben. Das Kind D soll nicht erben. Nach 15 Jahren errichtet Herr Müller ein eigenes Testament und bestimmt als Alleinerben seinen Enkel, Kind von Tochter D. Zu diese Zeitpunkt lebte Frau Müller. Frau Müller ist zuerst gestorben, danach Herr Müller. Beide Testamente wurden eröffnet . Das Staatlichen Notariat (1972 in der DDR) hat auf bei dem Eröffnungsvermerk dazu geschrieben: "Gegen die Gültigkeit des Testamentes von 1962 bestehen Bedenken da gem. § 2271 BGB der Erblasser die gemeinschaftliche Verfügung von 1947 nicht einseitig aufheben konnte."
Wer ist nun der richtige Ansprechpartner für unser Verfahren? Der Enkel oder die Kinder A, B und C?
Oder brauche wir einen Erbschein?
Welche rechtliche Wirkung hat dieser Bedenkenvermerk für den Eigentums- und Erbnachweis?