Hallo Ihr,
hoffe, mich kann jemand von euch aufklären:
Eine Vormerkung, die dem Anspruch des bestrangig betreibenden Gläubiegrs vorgeht, ist ja in das geringste Gebot mit Bestimmung eines Ersatzbetrages aufzunehmen.
Wie habe ich dass denn mit diesem Ersatzbetrag zu verstehen? Die Vormerkung bleibt doch eigentlich bestehen. Erlischt diese dann, wenn der Ersatzbetrag gezahlt wird?
Besten Dank