Vorrangige Auflassungsvormerkung

  • Hallo Ihr,

    hoffe, mich kann jemand von euch aufklären:

    Eine Vormerkung, die dem Anspruch des bestrangig betreibenden Gläubiegrs vorgeht, ist ja in das geringste Gebot mit Bestimmung eines Ersatzbetrages aufzunehmen.

    Wie habe ich dass denn mit diesem Ersatzbetrag zu verstehen? Die Vormerkung bleibt doch eigentlich bestehen. Erlischt diese dann, wenn der Ersatzbetrag gezahlt wird?

    :gruebel:

    Besten Dank

  • Der Ersatzwert (Zuzahlungsbetrag) ist nur in bestimmten Fällen zu zahlen. Für bestehenbleibende Rechte, die vor dem Zuschlag erlöschen oder die unwirksam sind, besteht eine Zuzahlungspflicht (§§ 50,51 ZVG). Ein Zuzahlungsbetrag wird jedoch nur fällig, wenn sich bis zur Zuschlagsentscheidung herausstellt, dass das entsprechende Recht tatsächlich nicht besteht. Ein Ersteher soll also nicht wirtschaftlich davon profitieren, dass ein Recht im Grundbuch tatsächlich nicht mehr besteht und er es insoweit lastenfrei ersteigert hat.

  • Das hat zur folge, dass ich ins gG nicht den Wert des Rechts aufnehme, sondern den Betrag um den sich der Wert des Grundstücks erhöht, wenn das Recht nicht bestehen würde.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich dachte, dass bei einer Auflassungsvormerkung der Wert der Verkehrswert abzüglich der vorgehenden Rechte wäre.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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