Nachzahlung Unterhaltsvorschuss nach UVG

  • Huhu,

    ich hab folgenden Fall:

    Auf das P Konto wurde eine Nachzahlung von Leistungen nach UVG für ca. 1 Jahr überwiesen.
    Ich hab jetzt einen entsprechenden Freigabeantrag vorliegen.

    Ich finde aber nirgends etwas über die Pfändbarkeit von Leistungen nach dem UVG. Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

    Liebe Grüße

  • Soweit mir bekannt gibt es da keinen besonderen Schutz.

    Denke jedoch dass es bei dieser Nachzahlung ,genau wie bei anderen Nachzahlungen ( z.B. Sozialleitungen, Hartz IV), möglich ist, die Beträge freizugeben. Jedoch nur wenn der monatliche Freibetrag, bei Aufteilung der Leistung auf die Monate für die gezahlt wird, nicht überschritten wurde.- Verfahren findest du bei den dafür bereits bestehenden Einträgen.

    Denn: Der Schuldner darf durch die Nachzahlung nicht schlechter gestellt werden als bei monatlicher Leistung.

  • Nach § 68 Nr. 14 SGB I ist das UVG als besonderer Teil des SGB zu sehen und damit eine Sozialleistung. Man muss das also in § 850K IV ZPO mit einreihen. Die Aufzählung ist ja erst mal nicht abschließend, BGH vom 24.01.2018, VII ZB 21/17. Davon ab handelt es sich ja gem. § 1 UVG um Leistungen für das Kind. Es ist also eine Unterhaltsersatzleistung. Daher ist es unpfändbar.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Nach § 68 Nr. 14 SGB I ist das UVG als besonderer Teil des SGB zu sehen und damit eine Sozialleistung. Man muss das also in § 850K IV ZPO mit einreihen. Die Aufzählung ist ja erst mal nicht abschließend, BGH vom 24.01.2018, VII ZB 21/17. Davon ab handelt es sich ja gem. § 1 UVG um Leistungen für das Kind. Es ist also eine Unterhaltsersatzleistung. Daher ist es unpfändbar.


    Das halte ich nicht für zutreffend. (Wo steht in der genannten BGH-Entscheidung eigentlich, dass die Aufzählung in der ZPO nicht abschließend sei? :gruebel:)

    Man kann § 850k ZPO nicht auf "alles Mögliche" anwenden, sondern es muss sich in der ZPO eine Verweisung oder Anordnung (der Unpfändbarkeit bei Pfändung an der Quelle) finden, damit eine entsprechende Berücksichtigung bei der Pfändung eines P-Kontos möglich ist.

    Hinsichtlich des Kindergeldes existiert z. B. eine solche Anordnung. Bezüglich UVG hat der Gesetzgeber aber offenbar (bewusst?) in der ZPO zur Unpfändbarkeit nichts geregelt.

    An sich halte ich das auch für in Ordnung, da ein Naturalunterhalt leistender Elternteil bereits Erhöhungsbeträge bezüglich seines P-Kontos berücksichtigt erhält. Dabei spielt es keine Rolle, ob er Unterhalt vom anderen Partner oder UVG erhält. Sprich, der Elternteil der derlei Leistungen nicht bezieht, muss die Kinder aus eigenen Mitteln versorgen. Wenn ich jetzt dem UVG-Beziehenden neben den Erhöhungsbeträgen auch noch das UVG vollständig freigebe, steht dieser besser dar.

  • Ich denke auch, dass -sofern gewollt- der Gesetzgeber es ausdrücklich geregelt hätte wenn die Leistungen unpfändbar sein sollten, auch wenn ich es etwas seltsam finde, wenn diese unpfändbar sind.

    Gut dankeschön, dann rechne ich das ganze ganz normal auf die Monate runter und schaue, ob es noch unter die Grenze fällt und erhöhe dann gegebenenfalls um den Betrag oder eben nicht.

    Was hierbei vorliegend noch auftaucht: Die Bank hat dem Schuldner die ganze Zeit den Freibetrag unter Berücksichtigung des Kindergeldes gewährt, wobei dieses gar nicht auf das Konto des Schuldners, sondern auf das der Partnerin geht.

    Setze ich nun die Grenze an, die die Bank dem Sch. in diesem Jahr gewährt hat?
    Ich würde bei positiver Kenntnis ja nein sagen. :gruebel:

  • Ich halte den Ansatz von WinterM sehr bedenkenswert.
    Beim Unterhaltsvorschuss ist der Leistungsempfänger das Kind. Keiner hätte ein Problem wenn diese Leistung auf ein Konto des Kindes überwiesen werden würde. Dies würde allerdings auch zu absurden Situationen führen, wie z.B. dass für ein Baby ein Girokonto eröffnet werden müsste. Auch bei manchen Jgdl. ist es nicht unbedingt sinnvoll, die Verfügungsgewalt über den Unterhaltsvorschuss in deren Bereich zu übertragen.

  • (Wo steht in der genannten BGH-Entscheidung eigentlich, dass die Aufzählung in der ZPO nicht abschließend sei? :gruebel:)

    Das steht in Rdnr. 11: "Weder dem Wortlaut des § 850k Abs. 4 Satz 1 ZPO noch dem Wortlaut des § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO ist zu entnehmen, dass die Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrags ausschließlich aufgrund der entsprechenden Anwendung der in Satz 2 genannten Vorschriften möglich ist. Die Aufzählung ist nicht abschließend."

    Und ich denke auch wie lionel, dass man berücksichtigen sollte, dass der Leistungsberechtigte das Kind und nicht der Elternteil ist.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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  • Unterhaltsvorschuss wird lediglich gewährt, weil ein Elternteil, sagen wir mal der Vater, keinen Unterhalt an das Kind zahlt.

    Wenn nun der Unterhaltsvoschuss auf das Konto des erziehenden Elternteils, also der Mutter, kommt, so ist das nur ein zusätzlicher Freibetrag,
    weil das Kind keinen Unterhalt zahlenden Vater hat.

    Hätte nämlich das Kind einen "Unterhalt zahlenden" Vater, so hätte dieser Vater doch auch einen zusätzlichen Freibetrag auf seinem P-Konto.
    Von diesem Freibetrag könnte der Vater für sein Kind etwas kaufen. Der Freibetrag ist für Mehraufwendungen für das Kind.
    Das Kind wäre also der Nutznießer.

    Dieser zusätzliche Freibetrag verschiebt sich also lediglich vom Konto des Vaters auf das Konto der Mutter.
    Insofern ist es doch logisch, dass der Unterhaltvoschuss vom LRA oder der Stadt (Sozialleistung) von der Pfändung nach § 850k Abs. 2 Nr. 3 ZPO auszunehmen ist.

    Was meint Ihr?

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