Anordnung Nachlasspflegschaft

  • Hallo zusammen,

    ich mache seit kurzem Nachlasssachen.

    Und bin mir in einer Nachlassakte unsicher. Folgender Sachverhalt: Ein geschiedener Erblasser hat vier Kinder. Zwei von Ihnen haben die Erbschaft formwirksam ausgeschlagen. Bei den anderen beiden Kindern, recherchiere ich gerade die Anschriften bzw. eines der beiden Kinder ist wohl schon vorverstorben, der andere noch minderjährig.

    Nun haben die Mieter einen Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft gestellt. Jetzt bin ich mir unsicher, ob ich die anordnen sollte, weil eigentlich ist ja zumindest ein Erbe vorhanden, auch wenn ich die Anschrift noch nicht kenne.

    Wie würdet ihr da vorgehen?

  • § 1960 I BGB

    Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • okay, ja die §§ kenne ich, es geht mir eher darum, dass die sechs Wochen Frist schon längst abgelaufen ist, und ich somit davon ausgehe dass da keine Erbausschlagung vorliegt er die Erbschaft angenommen hat.
    Oder gehe ich davon aus, dass er evtl. gar keine Kenntnis von Anfall der Erbschaft hatte?


  • Oder gehe ich davon aus, dass er evtl. gar keine Kenntnis von Anfall der Erbschaft hatte?

    Das ist sicherlich gut möglich, da du sie bisher nicht hast ermitteln können. Scheinbar hatten die anderen Kinder keinen Kontakt zu den nicht ermittelten. Insoweit ist ungewiss, ob Kenntnis besteht und daraus folgt die Ungewissheit ob eine Annahme (auch ggf. durch Fristablauf) vorliegt.
    Ich würde die Voraussetzungen bejahen.

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