Nachlasspflegschaft

  • Hallo zusammen,

    ich mache nur in Vertretung Nachlass und komme in folgender Sache nicht weiter:

    Zum Sachverhalt: Es ist ein Erbausschlagungsverfahren anhängig, in welchem, aufgrund des Ablauf der Erbausschlagungsfrist, die minderjährige Tochter des Erblassers als Alleinerbin in Betracht kommt.

    Der Rechtsanwalt des Verstorbenen beantragt nun die Bestellung eines Nachlasspflegers zur Feststellung der unbekannten Erben. Hintergrund sind zwei Verfahren beim Sozialgericht die derzeit unterbrochen wurden´zur Ermittlung der Erben.

    Ich habe ihm geantwortet, dass die minderjährige Tochter als Erbin in Betracht kommt und die Voraussetzungen für die Einleitung einer Nachlasspflegschaft daher nicht vorliegen.

    Nun antwortet er, dass solange die minderjährige Tochter des Erblassers nicht unbestreitbar als Erbin feststeht, ein Nachlasspfleger zu bestellen ist.

    Könnt Ihr mir hier weiterhelfen? Sollte ich einen Nachlasspfleger bestellen oder muss ich recherchieren, worum es in den zwei Verfahren vor dem Sozialgericht geht und ob die Bestellung eines Nachlasspflegers überhaupt Sinn macht, könnte sich auch um einen höchstpersöhnlichen Anspruch handeln.

  • Ich hätte erstmal schon Zweifel am Sicherungsbedürfnis. Die Verfahren vor dem Sozialgericht sind unterbrochen, da sehe ich nicht unbedingt ein Sicherungsbedürfnis. Die Fortsetzung des Verfahrens dürfte wohl auch nach einiger Zeit noch problemlos möglich sein. Dem Anwalt geht es aber vllt. um seine Vergütung, die erst mit Abschluss der Angelegenheit fällig wird.
    Im übrigen steht die Tochter doch als Erbin fest wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Die Annahme ist kraft Fiktion aus §1943 BGB erfolgt. Bzgl. des Anteils der Tochter ist eine Nachlasspflegschaft m.E. unzulässig.

    Steht denn noch im Raum, dass es vllt. weitere Kinder gibt?

    Nun antwortet er, dass solange die minderjährige Tochter des Erblassers nicht unbestreitbar als Erbin feststeht, ein Nachlasspfleger zu bestellen ist.


    Diese Aussage halte ich mit Verlaub für totalen Unsinn. Mit dieser Begründung müsste auch ein Nachlasspfleger bestellt werden können, wenn schon ein Erbschein erteilt wurde, da dieser jederzeit wieder eingezogen werden könnte.

  • Aus welchem Grund meint denn der RA, dass die Annahme der Erbschaft durch die Tochter unklar sei? Hat Sie evtl noch keine Kenntnis vom Erfball und ihrer Erbenstellung? Ist der Aufenthalt der Tochter irgendwie unklar? Ist sie minderjährig?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

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