Wechsel Gesellschafter GbR

  • Hallo!

    Ich hatte einen Zwangsversteigerungstermin, da haben A+B zu Protokoll eine GbR gegründet und auch den Zuschlag erhalten.
    Noch vor dem Ersuchen an das Grundbuchamt legen mir die Gesellschafter eine notarielle Urkunde vor, dass die Gesellschaftsanteile an C + D übertragen wurden
    Weiter soll ich nun das GBA ersuchen, die GbR bestehend aus den Gesellschaftern c + D einzutragen.


    Ist das noch die Aufgabe des Zwangsversteigerungsgerichts? Ich müsste den Gesellschafterwechsel ja wie sonst der GB-Rechtspfleger prüfen.... Oder kann mein Ersuchen nur über das lauten, was ich im Terminsprotokoll erklärt habe? Ich hab dazu nichts gefunden...

    Kann mir jemand helfen?

  • Versuche doch dein Glück mal, indem du nach Änderung der Firma zB einer GmbH suchst. Oder Rechtsnachfolge bei eK, wo ja nur der Inhaber eingetragen wird. Ev kannst du dir daraus Ideen ziehen. Das kann ja auch beides im Zwischenzeitraum passieren und dir bekannt werden.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Oder Rechtsnachfolge bei eK, wo ja nur der Inhaber eingetragen wird.

    Nanu? In den Zuschlagsbeschluss wie ins Grundbuch wird doch nie die "Firma" aufgenommen, sondern immer die natürliche Person? Ein Eintrag "Max Müller eK, Inhaberin Marion Maier" dürfte wegen § 15 Abs. 1 a) GBV nie vorkommen. Vgl. dazu https://www.dnoti.de/gutachten/inde…a27?mode=Detail.

    Ansonsten finde ich die Suche nach Analogien schon zielführend. Aber ich tendiere eher nicht in Richtung GmbH (oder andere Rechtsträger, deren Gesellschafter und Vertretungsberechtigte sich aus einem amtlichen Register ergeben), sondern mehr in Richtung Rechtsnachfolge bei natürlichen Personen. In Hintzen/Rellermeyer, § 130 ZVG Rz. 20 steht, dass auch dann um Eintragung des nach Zuschlag verstorbenen Erstehers zu ersuchen ist, wenn die Erbnachweise dem Vollstreckungsgericht vorliegen; das Vollstreckungsgericht habe die Erbnachweise und einen Antrag auf Grundbuchberichtigung dem GBA einzureichen, welches in eigener Zuständigkeit entscheide. In Rz. 21 desselben § steht, dass bei Vorliegen der Eintragungsunterlagen für die Eigentumsumschreibung trotzdem zuerst "dem Ersuchen des Vollstreckungsgerichts zu entsprechen" sei.

    Ich verkenne durchaus nicht, dass der Ersteher hier identisch bleibt, denn Ersteher ist die GbR. Da sich das Ersuchen aber auch auf den Gesellschafterbestand erstreckt und ich als ZVG-Rpfl. mir von diesem nur im Zeitpunkt der Zulassung des Gebots Gewissheit verschafft habe, macht es mir Bauchweh, nachträglich angeblich eingetretene Änderungen im Gesellschafterbestand - dem Grundbuchamt vorgreifend - zum Gegenstand meines Ersuchens zu machen.

    Das GBA ist, so steht es im Hintzen/Rellermeyer, § 130 ZVG Rz. 19, an das Ersuchen durch das Amtsgericht als Versteigerungsgericht gebunden; verwiesen wird insoweit auf OLG Nürnberg, 15 W 788/14 und OLG Hamm, I-15 W 706/10. Für mich folgt daraus, dass ich als ZVG-Rechtspfleger streng nur die aus der Zwangsversteigerung herrührenden Rechtsfolgen ins Ersuchen aufnehmen darf; die Prüfung eines nachträglichen Wechsels im Gesellschafterbestand überlasse ich dem GBA.

  • Oder Rechtsnachfolge bei eK, wo ja nur der Inhaber eingetragen wird.

    Nanu? In den Zuschlagsbeschluss wie ins Grundbuch wird doch nie die "Firma" aufgenommen, sondern immer die natürliche Person?
    ::.

    Eben, deswegen schrieb ich ja, dass "nur der Inhaber eingetragen wird".

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  • Oder kann mein Ersuchen nur über das lauten, was ich im Terminsprotokoll erklärt habe?

    :gruebel: Zöller/Stöber § 130 ZVG Rn 2.11

    OLG Hamm, Beschl. v. 17. 3. 2011 − 15 W 706/10

    [FONT=&amp]„Diese Feststellung setzt notwendig die wirksame Gründung der GbR und deren Fortexistenz zum [/FONT][FONT=&amp]Zeitpunkt[/FONT][FONT=&amp] sowohl des Gebots als auch der Zuschlagserteilung, ferner die wirksame rechtsgeschäftliche oder organschaftliche Vertretung der Gesellschaft voraus.“[/FONT]

    -> Wie beim Zuschlag, so im Ersuchen. Nach Eintragung des Erstehers ist das Grundbuchamt am Zug; §§ 82, 47 Abs. 2 GBO. Ähnlich wie bei der Eintragung eines nach dem Zuschlag Verstorbenen.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (6. Juli 2018 um 07:40) aus folgendem Grund: "GBO" nicht "BGB"

  • habe dem Notar jetzt geschrieben, dass jede Änderung im Gesellschafterbestand vom GBA zu prüfen und einzutragen ist. Mein Ersuchen muss mit den Angaben aus dem Zuschlagsbeschluss übereinstimmen. Werde seinen Antrag aber dem GBA weiterleiten.


    Danke!

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