Anregung einer Ergänzungspflegschaft zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen

  • Hallo,
    ich habe eine Frage bezüglich einer Ergänzungspflegschaft.
    Und zwar: Kind lebt nach Streitigkeiten mit den Eltern mit dessen Einverständnis bei den Großeltern. Die Sorge steht jedoch noch den Eltern gemeinsam zu.
    Regelungen bezüglich des Unterhalts gibt es nicht.

    Jetzt habe ich vom JA eine Anregung zur Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

    Ich weiß jetzt nicht so Recht, ob ich diese einfach ohne ein konkretes Verfahren anordnen kann.

    Fragen:
    Anregung oder Antrag?
    Pauschal Einrichtung ohne ein konkretes Verfahren was anhängig ist?

    Ich bin mir da ziemlich uneinig.

    Lieben Dank schon mal :)

  • Wer will überhaupt was von wem ... ?

    Indes: Bei viel näherliegenden Fällen - nämlich wenn die sorgeberechtigte Mutter gegen den ebenfalls sorgeberechtigten Vater einen Kindesunterhaltsprozess führt - habe ich bislang auch nichts davon mitbekommen, dass jemand eine Ergänzungspflegschaft anordnet.

    Deswegen frage ich mich, warum das nun notwendig sein sollte.

    Da bis auf die vereinfachten Verfahren Unterhaltsprozesse ohnehin Richterverfahren mit Anwaltszwang sind, würde ich hierzu mal einen Rich

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • .....
    Indes: Bei viel näherliegenden Fällen - nämlich wenn die sorgeberechtigte Mutter gegen den ebenfalls sorgeberechtigten Vater einen Kindesunterhaltsprozess führt - habe ich bislang auch nichts davon mitbekommen, dass jemand eine Ergänzungspflegschaft anordnet.
    ....

    Der betreuende Elternteil ist berechtigt, den Unterhalt des Kindes geltend zu machen bzw. beim Jugendamt eine Beistandschaft einrichten zu lassen. Bei uns kommt die EP Unterhalt mehrmals jährlich vor, weil Großeltern auch keinen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellen können.

    Die Umwandlung in ein Pflegeverhältnis wäre aus meiner Sicht der Königsweg: Dann wird der Unterhalt übers JA sichergestellt, Kindergeld und Krankenversicherung könne einfach geregelt werden und vor allem: Die Eltern können nicht wirksam damit drohen, das Kind herauszunehmen. Aber wie gesagt, den Antrag auf Hilfe zur Erziehung muss von einem Elternteil gestellt werden.

  • .....
    Indes: Bei viel näherliegenden Fällen - nämlich wenn die sorgeberechtigte Mutter gegen den ebenfalls sorgeberechtigten Vater einen Kindesunterhaltsprozess führt - habe ich bislang auch nichts davon mitbekommen, dass jemand eine Ergänzungspflegschaft anordnet.
    ....

    Der betreuende Elternteil ist berechtigt, den Unterhalt des Kindes geltend zu machen bzw. beim Jugendamt eine Beistandschaft einrichten zu lassen. Bei uns kommt die EP Unterhalt mehrmals jährlich vor, weil Großeltern auch keinen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellen können.

    Die Umwandlung in ein Pflegeverhältnis wäre aus meiner Sicht der Königsweg: Dann wird der Unterhalt übers JA sichergestellt, Kindergeld und Krankenversicherung könne einfach geregelt werden ....


    Was meinst du mit Pflegeverhältnis? :gruebel: Wohl die Bestellung der Großeltern zu Pflegepersonen nach SGB ... (mit entsprechendem Ausweis des JA), oder?

    In entsprechenden Fällen ist das hiesige JA der Ansicht, Pflegepersonen könnten keine Beistandschaft für die Geltendmachung des Unterhalts beantragen und verweisen auf die Anregung einer Ergänzungspflegschaft. Um den Unterhalt kümmert sich das JA in diesen Fällen offenbar nicht.

  • Werden die Großeltern auf Antrag der Sorgeberechtigten (!) zu Pflegepersonen nach § 33 SGB VIII, hat das JA nach § 39 den gesamten Unterhalt sicher zu stellen. Deshalb ist in dieser Konstellation weder Platz für eine Beistandschaft noch für eine EP. Ich vermute, dass die leiblichen Eltern den Antrag nicht gestellt haben oder die Großeltern nicht Pflegeperson nach SGB werden wollen. Dann ist tatsächlich eine EP erforderlich.

    Und zwar - um auf den Anfang zurück zu kommen - von Amts wegen.

  • Werden die Großeltern auf Antrag der Sorgeberechtigten (!) zu Pflegepersonen nach § 33 SGB VIII, hat das JA nach § 39 den gesamten Unterhalt sicher zu stellen. Deshalb ist in dieser Konstellation weder Platz für eine Beistandschaft noch für eine EP. ....


    Gut, dann muss ich das dem hiesigen Jugendamt noch einmal sagen.

    Wir hatten schon einige Anträge, um eine EP wegen Unterhalt anzuordnen, obwohl das Kind bei einer durch das Jugendamt bestätigten Pflegeperson (§ 44 SGB VIII) lebte.

  • Pflegeperson nach 44 bedeutet nur die Erlaubnis, ein Kind bei sich aufzunehmen. Das ist eine der Voraussetzungen, die ohne die Sorgeberechtigten geschaffen werden kann. Damit ist jedoch noch keine Hilfe zur Erziehung bewilligt worden. Die HzE nach 33 bedarf der Antragstellung durch den Sorgeberechtigten und wird ihm bewilligt, nicht dem Kind oder den Pflegeeltern.

  • Pflegeperson nach 44 bedeutet nur die Erlaubnis, ein Kind bei sich aufzunehmen. Das ist eine der Voraussetzungen, die ohne die Sorgeberechtigten geschaffen werden kann. Damit ist jedoch noch keine Hilfe zur Erziehung bewilligt worden. Die HzE nach 33 bedarf der Antragstellung durch den Sorgeberechtigten und wird ihm bewilligt, nicht dem Kind oder den Pflegeeltern.


    Danke für die Erläuterung.

    (Auch wenn ich es nicht so richtig verstehe, dass die Möglichkeiten der Pflegeperson vom Mitwirken des (ggf. unwilligen) Sorgeberechtigten abhängt. Umsonst dürfte sich das Kind ja nicht in Pflege befinden statt bei dem oder den leiblichen Elternteil/en.)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!