Aber wie in LAW´s Fall ist die Schuldnerin auf das Geld angewiesen.
Im Zweifel denke ich auch, wer soll sich beschweren. Und das Geld wäre sowieso freizugeben...
"Wer soll sich beschweren" ist zumindest nicht die rechtliche feine Lösung. Wie sieht es denn mit der von BREamter in #4 genannten Möglichkeit aus, daß sich jetzt nachträglich pfändbare Beträge ergeben? Und ist es nicht so, daß die Wirksamkeit solcher Freigabebeschlüsse eigentlich unter der Bedingung seiner Rechtskraft stehen sollten? Andernfalls kann der Gläubiger die möglicherweise berechtigte Beschwerde doch sowieso gleich sein lassen, weil aufgrund der dann erfolgten Zahlung des Drittschuldners aufgrund des Beschlusses des AG wegen dieser Beträge der Gläubiger sowieso nichts mehr erreichen kann?
Auch eine GmbH & Co KG ist nur eine KG, also HRA. Die Liquidation lebt wieder auf (bzw war eigentlich nie beendet), die Liquidatoren sind wieder im Amt. Soweit im Gesellschaftsvertrag oder per Gesellschafterbeschluss nichts anderes bestimmt ist, sind alle Gesellschafter Liquidatoren, somit auch die Kommanditisten.
...mit Ausnahme der §§ 161 Abs. 2, 145 Abs. 3 HGB, weil dort dann der § 146 Abs. 2 S. 3 HGB gilt (Ernennung durchs Gericht auf Antrag). Die ehemaligen Liquidatoren sind nicht mehr zur Vertretung befugt. Aber ob die KG jetzt gelöscht wurde (s. Vorbeitrag von Anta) ist ja von kabati noch nicht erwähnt worden. Bei der Auflösung durch InsO spricht aus der Erfahrung aber schon viel für die Amtslöschung nach § 394 Abs. 1 S. 2 FamFG.Dann dürfte es aber im jetzigen Verfahren an der Prozeßfähigkeit der Gläubigerin-KG mangeln, so daß das Verfahren bis zur Bestellung eines Vertreters gem. §§ 56, 241 Abs. 1 ZPO unterbrochen wäre, außer, es wäre ein Prozeßbevollmächtigter vorhanden, § 246 ZPO.
Wenn ich diesen Weg gehe, wer bestellt dann den Vertreter? Dazu müsste sich die Schuldnerin dann an das Registergericht wenden oder muss ich das dann machen?
Du jedenfalls nicht. Für Dich wäre das Verfahren unterbrochen. Wer den Antrag beim Registergericht stellen kann, braucht Dich deshalb auch nicht weiter interessieren (evtl. der InsO-Verwalter wegen möglicher Nachlaßinsolvenz?).
Denkbar wäre wegen der Dringlichkeit evtl. auch, einen Prozeßpfleger nach § 57 ZPO zu bestellen (vgl. z. B. OLG Frankfurt, NJW-RR 2012, 510). Aber auch das setzt erst einmal einen entsprechenden Antrag der Schuldnerin voraus.