Bezeichnung des Erstehers

  • Gem. § 82 ZVG ist im Zuschlagsbeschluss u.a. der Ersteher zu bezeichnen. Bisher habe ich immer alle Angaben (Name, ggf. Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und vollständige Anschrift) wie aus der Gebotserfassung in den Zuschlagsbeschluss übernommen. Heute erhielt ich nun einen Anruf zu meiner gestrigen Versteigerung von einem der Ersteher. Er gab mir (freundlich) zu verstehen, dass ihm die Verkündung seiner persönlichen Angaben im Zuschlagsbeschluss nicht gefallen habe, zumal der Sohn der Schuldner im Termin anwesend war.
    Handhabt ihr das anders? :gruebel:

  • Wir verkünden nur den Namen des Erstehers, ohne Geburtsdatum und Anschrift. Ich denke auch, dass diese Daten die Öffentlichkeit nichts angehen. Der Schuldner erhält natürlich sowieso den Zuschlagsbeschluss mit vollständigen Angaben. Das Risiko muss der Ersteher wohl eingehen.

  • Die Sitzung ist öffentlich. Der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung zu verkünden. Es wird keiner gezwungen, Gebote abzugeben. --> kein Problem

    (Und da auch nur der Zuschlagsbeschluss von der Vernichtung auszuschließen ist, das Protokoll des Versteigerungstermins einschließlich etwaiger Anlagen wie Gebotszettel ua aber nicht, hat der Zuschlagsbeschluss alle zur eindeutigen Identifizierung erforderlichen Angaben zu enthalten und nicht nur "Max Mustermann".
    In meinen um die 900 Versteigerungsterminen hat sich hierüber noch keiner beschwert.)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wie #2.
    Der Beschluß ist in seinem wesentlichen Inhalt zu verkünden und da reicht es m.E., wenn die Öffentlichkeit (und die anwesenden Beteiligten zunächst) mündlich erfahren, daß der Meistbietende XY den Zuschlag erhält.
    Die Angabe aller Daten in der "Beschlußschrift" und deren Bekanntgabe an die Beteiligten gehört dagegen zu den Spielregeln des Verfahrens. Wer da Bedenken hat, darf kein Gebot abgeben.

  • Ich hatte schon solche Beschwerden von Bietern. Warum ich seine Daten ins Protokoll aufnehmen würde. Der Gläubiger oder Schuldner könnten die Daten dann sehen. Ich habe ihm dann auch gesagt, dass ihn keiner zwingt hier mitzumachen.
    Aber verkünden tue ich auch nur den Namen (ehrlich, weil mir alles andere zu lange dauert). Im geschriebenen Beschluss ist dann natürlich komplett.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Stöber ist da in Randnummer 2.2 zu § 87 mE recht eindeutig.
    Und selbst wer nur die Beschlussformel verkündet...die enthält die Ersteherdaten.

    Ich wüsste auch gar nicht, weswegen man die weglassen sollte, die gehören mE halt einfach dazu. Der nächste hat dann etwas dagegen, dass sein Vorname genannt wird... (auch wenn das je nach Namen durchaus nachvollziehbar sein könnte :D)

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  • Meines Erachtens ist der Ersteher mit seinen vollständigen Angaben in den Zuschlagsbeschluss mit aufzunehmen, auch im Hinblick auf die spätere Grundbucheintragung, § 15 GBV (Stöber, Rn 2.4 und Dassler/Schiffhauer-Hintzen, Rn 10, je zu § 82 ZVG). Die Verkündung erfolgt durch Verlesen im vollen Wortlaut, mindestens aber durch Verlesen der Beschlussformel und mündliche Bekanntgabe der wesentlichen Gründe (Stöber, Rn 2.2 zu § 87 ZVG). Die ergänzenden Ersteherangaben gehören für mich zur Beschlussformel und sind damit -wenn sie richtigerweise im Beschluss stehen- mit zu verkünden (zu verlesen).

  • Die ergänzenden Ersteherangaben gehören für mich zur Beschlussformel und sind damit -wenn sie richtigerweise im Beschluss stehen- mit zu verkünden (zu verlesen).

    Das ist m.E. nicht richtig, da eine gerichtliche Entscheidung aus Rubrum, Tenor (Formel), Tatbestand und Entscheidungsgründen besteht und sich die Angaben zu den Parteien nicht aus dem Tenor, sondern aus dem Rubrum ergeben.

  • Die ergänzenden Ersteherangaben gehören für mich zur Beschlussformel und sind damit -wenn sie richtigerweise im Beschluss stehen- mit zu verkünden (zu verlesen).

    Das ist m.E. nicht richtig, da eine gerichtliche Entscheidung aus Rubrum, Tenor (Formel), Tatbestand und Entscheidungsgründen besteht und sich die Angaben zu den Parteien nicht aus dem Tenor, sondern aus dem Rubrum ergeben.

    Die gerichtliche Entscheidung ist hier aber ein Zuschlag. Und da gehört eben der Ersteher rein und ist Teil des "Tenors".

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  • Die ergänzenden Ersteherangaben gehören für mich zur Beschlussformel und sind damit -wenn sie richtigerweise im Beschluss stehen- mit zu verkünden (zu verlesen).

    Das ist m.E. nicht richtig, da eine gerichtliche Entscheidung aus Rubrum, Tenor (Formel), Tatbestand und Entscheidungsgründen besteht und sich die Angaben zu den Parteien nicht aus dem Tenor, sondern aus dem Rubrum ergeben.

    Die gerichtliche Entscheidung ist hier aber ein Zuschlag. Und da gehört eben der Ersteher rein und ist Teil des "Tenors".


    Das dürfte kein Argument sein.

    Eigentlich nirgends wird der Betreffende in gerichtlichen Entscheidungen mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift im Tenor genannt. Da steht stehts "Der Beklagte wird verurteilt..., "werden die vom Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten..", "Der Angeklagte Hans Muster ist schuldig..."

    Ein Gegenargument könnte natürlich sein, dass auch in Strafsachen die Anschriften von Zeugen in der Hauptverhandlung bekannt gegeben werden (was ich schon seit jeher im Hinblick auf den Zeugenschutz nicht so recht verstehe).

  • Doch, das ist das Argument.
    Denn wie du selbst sagst, ergeben sich die Parteien aus dem Rubrum. Da steht "Max Mustermann", einschließlich Adresse. Wenn dann im Tenor steht "der Beklagte", ist alles klar. Das ist im Zuschlagsbeschluss aber eben anders. Oder du nimmst den Meistbietenden als weiteren Beteiligten ins Rubrum mit auf und sagst dann nur "wird der Zuschlag dem Meistbietenden erteilt".

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wenn es darum geht, die Beschlußformel zu verkünden, ist die entscheidende Frage, was zu ihrem Inhalt gehört und was nicht, auch wenn es aus welchen Gründen auch immer "optisch" in der Formel auftaucht.

    Formel bzw. Tenor eines Zuschlagsbeschlusses ist die Zuschlagserteilung an den Meistbietenden.
    Die (weiteren) persönlichen Daten des Erstehers sind Angaben zur Bezeichnung der Partei, auch wenn sie im Beschluß erstmals an dieser Stelle genannt werden, und gehören damit zum Rubrum.

  • A.A. u.a.
    Jaeckel/Güthe, Nr. 2 zu §§ 87,88:
    "Die Verkündung kann durch Verlesung des Beschlusses (...) oder durch mündliche Mitteilung seines wesentlichen Inhalts erfolgen."
    Stöber, Nr. 2.2 zu § 87:
    "Verkündet wird die Entscheidung durch Verlesen in vollem Wortlaut oder Verlesen der Beschlußformel und mündliche Bekanntgabe der wesentlichen Gründe."
    Böttcher, Nr. 2 zu § 87:
    "Die Verkündung kann entweder durch Verlesen des Beschlusses oder durch Bekanntgabe seines wesentlichen Inhalts erfolgen."

    Auch interessant
    Stöber a.a.O.:
    "... die Anforderungen an die Verkündung des Beschlusses können nicht strenger sein als an die Verkündung eines Urteils ..."

  • Zum wesentlichen Inhalt des Beschlusses – unabhängig davon, ob im Rubrum oder im Tenor oder sonstwo – gehört die Person des Erstehers (und nach meiner Ansicht einschließlich der zu seiner einwandfreien Identifizierung erforderlichen Angaben).

  • Wesentlich ist etwas, das den Kern einer Sache ausmacht; unwesentlich dagegen etwas, was hierfür ohne Bedeutung ist.

    Kern der Sache ist die Zuschlagserteilung an den Meistbietenden XY. Ohne Bedeutung insofern ist es, wann dieser geboren ist und wo er wohnt.

    Niemand, der an der Verkündung teilnimmt (und nur an diese -Öffentlichkeit und Beteiligte- richtet sich die Verkündung), wird ernsthaft annehmen, es sei mangels ausdrücklicher Benennung von Geburtsdatum und Wohnort ein ganz anderer XY gemeint. Sinn und Zweck der Verkündung ist es, die gerichtliche Entscheidungs- findung transparent darzustellen und nicht, irgendwelchen Zuhörern Hausbesuche bei Beteiligten zu ermöglichen.

  • Wesentlich ist etwas, das den Kern einer Sache ausmacht; unwesentlich dagegen etwas, was hierfür ohne Bedeutung ist.

    Kern der Sache ist die Zuschlagserteilung an den Meistbietenden XY. Ohne Bedeutung insofern ist es, wann dieser geboren ist und wo er wohnt.

    Niemand, der an der Verkündung teilnimmt (und nur an diese -Öffentlichkeit und Beteiligte- richtet sich die Verkündung), wird ernsthaft annehmen, es sei mangels ausdrücklicher Benennung von Geburtsdatum und Wohnort ein ganz anderer XY gemeint.

    Das werden die Versteigerungsverhinderer (die sicher bereits interessiert mitlesen) aber anders interpretieren und dann das LG entscheiden lassen.

    Meines Erachtens öffnet man mit dem Nichtverlesen von Daten die im Beschluss stehen ein weiteres Tor für Zuschlagsbeschwerden der bekannten Verdächtigen, die sich ja bekanntlich sogar (erfolgreich!) an so wichtigen Fragen abgearbeitet haben, dass ein Zweifamilienhaus in der Terminbestimmung nicht als Mehrfamilienhaus bezeichnet werden darf.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Vielleicht hilfts, bei solchen Anrufen zusätzlich die pragmatische Auskunft zu geben, dass der Käufer bei einem freihändigen Verkauf vor dem Notar ebenso mit allen Daten im Kaufvertrag steht und somit auch alles bekannt ist?

  • Vielleicht hilfts, bei solchen Anrufen zusätzlich die pragmatische Auskunft zu geben, dass der Käufer bei einem freihändigen Verkauf vor dem Notar ebenso mit allen Daten im Kaufvertrag steht und somit auch alles bekannt ist?

    Damit kommen die Leuts ja auch nicht klar. Bei Änderungen von Teilungserklärungen großer WEG-Anlagen hagelt es regelmäßig Beschwerden darüber, dass an alle anwesenden oder vertretenen Eigentümer am Ende vollständige Ausfertigungen verschickt werden...

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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